Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Hinweis 4.1 EStH 2010
Hinweis 4.1 EStH 2010
Einkommensteuer-Hinweise 2010
Bundesrecht
Hinweis 4.1 EStH 2010
Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten
von Angehörigen der freien Berufe >H 18.2 (Aufzeichnungspflicht)
für das steuerliche Sonderbetriebsvermögen einer Personengesellschaft (>R 4.2 Abs. 2) nach § 141 Abs. 1 AO obliegen nicht dem einzelnen Gesellschafter, sondern der Personengesellschaft (>BFH vom 23.10.1990 - BStBl 1991 II S. 401); Übertragung auf die Mitunternehmer ist nicht zulässig (>BFH vom 11.3.1992 - BStBl II S. 797). Die Gewinnermittlung für das Sonderbetriebsvermögen hat hierbei nach dem gleichen Gewinnermittlungszeitraum und nach der gleichen Gewinnermittlungsart wie bei der Personengesellschaft zu erfolgen (>BFH vom 11.12.1986 - BStBl 1987 II S. 553 und vom 11.3.1992 - BStBl II S. 797).
Gewinnermittlung
Bei Beteiligung an ausländischer Personengesellschaft:
>R 4.1 Abs. 4 undBFH vom 13.9.1989 - BStBl 1990 II S. 57
Für Zwecke der Anwendung des Progressionsvorbehalts auf Gewinnanteile ist R 4.1 Abs. 4 entsprechend anzuwenden (>BFH vom 22.5.1991 - BStBl 1992 II S. 94).
Bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr:
>BMF vom 12.6.2002 (BStBl I S. 614) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 31.10.2008 (BStBl I S. 956)
Bei Land- und Forstwirtschaft:
>R 13.5
>Buchführung in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben >BMF vom 15.12.1981 (BStBl I S. 878)
Gewinnschätzung
Bei einem gewerblichen Betrieb, für den keine Buchführungspflicht besteht, für den freiwillig keine Bücher geführt werden und für den nicht festgestellt werden kann, dass der Stpfl. die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG gewählt hat (>BFH vom 30.9.1980 - BStBl 1981 II S. 301), ist der Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalles, unter Umständen unter Anwendung von Richtsätzen, zu schätzen; ist der Gewinn im Vorjahr nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt worden, handelt es sich bei der erstmaligen Anwendung von Richtsätzen um einen Wechsel der Gewinnermittlungsart (>R 4.6 Abs. 1). Hat der Stpfl. dagegen für den Betrieb zulässigerweise die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG gewählt, ist gegebenenfalls auch eine Gewinnschätzung in dieser Gewinnermittlungsart durchzuführen (>BFH vom 2.3.1982 - BStBl 1984 II S. 504).
>bei abweichendem Wirtschaftsjahr >R 4a Abs. 4
bei einem Freiberufler, der seinen Gewinn für ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr ermittelt hat, >H 4a (Freiberufler)
Sanierungsgewinn
Ertragsteuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen; Steuerstundung und Steuererlass aus sachlichen Billigkeitsgründen (§§ 163, 222, 227 AO) >BMF vom 27.3.2003 (BStBl I S. 240); zur Anwendung des BMF-Schreibens auf Gewinne aus einer Restschuldbefreiung (§§ 286 ff. InsO) und aus einer Verbraucherinsolvenz (§§ 304 ff. InsO) >BMF vom 22.12.2009 (BStBl 2010 I S. 18).