Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Hinweis 10.5 EStH 2010
Hinweis 10.5 EStH 2010
Einkommensteuer-Hinweise 2010
Bundesrecht
Hinweis 10.5 EStH 2010
Erbschaftsteuerversicherung
Die Beiträge gehören zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG (>BMF vom 13.9.2010 - BStBl I S. 681, Rz. 77-80).
Hausratversicherung
Beiträge sind keine Sonderausgaben.
Kapitalwahlrecht
Für vor dem 1.10.1996 abgeschlossene Verträge ist Abschnitt 88 Abs. 1 Satz 4 EStR 1987 weiter anzuwenden.
Kaskoversicherung
Beiträge sind keine Sonderausgaben.
Krankentagegeldversicherung
Die Beiträge gehören zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG (>BMF vom 13.9.2010 - BStBl I S. 681, Rz. 77-80).
Lebensversicherung (Vertragsabschluss vor dem 1.1.2005)
Allgemeines/Grundsätze
>BMF vom 22.8.2002 (BStBl I S. 827) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 1.10.2009 (BStBl I S. 1188).
Beiträge zu Lebensversicherungen mit Teilleistungen auf den Erlebensfall vor Ablauf der Mindestvertragsdauer von zwölf Jahren sind auch nicht teilweise als Sonderausgaben abziehbar (>BFH vom 27.10.1987 - BStBl 1988 II S. 132).
Einsatz von Lebensversicherungen zur Tilgung oder Sicherung von Darlehen >BMF vom 27.7.1995 (BStBl I S. 371) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 25.3.2002 (BStBl I S. 476) und vom 15.6.2000 (BStBl I S. 1118).
Loss-of-Licence-Versicherung
Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung eines Flugzeugführers sind regelmäßig Sonderausgaben, keine Werbungskosten (>BFH vom 13.4.1976 - BStBl II S. 599).
Pflegekrankenversicherung
Die Beiträge zu einer ergänzenden Pflegekrankenversicherung gehören zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG (>BMF vom 13.9.2010 - BStBl I S. 681, Rz. 77-80).
Pflegerentenversicherung
Die Beiträge gehören zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG (>BMF vom 13.9.2010 - BStBl I S. 681, Rz. 77-80).
Rechtsschutzversicherung
Beiträge sind keine Sonderausgaben.
Sachversicherung
Beiträge sind keine Sonderausgaben.
Unfallversicherung
Zuordnung von Versicherungsbeiträgen zu Werbungskosten oder Sonderausgaben >BMF vom 28.10.2009 (BStBl I S. 1275), Tz. 4.
Soweit die Beiträge nicht den Werbungskosten zuzuordnen sind, liegen sonstige Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG vor (>BMF vom 13.9.2010 - BStBl I S. 681, Rz. 77-80).
Versorgungsbeiträge Selbständiger
Beiträge, für die eine gesetzliche Leistungspflicht besteht, stellen, auch soweit sie auf die sog. "alte Last" entfallen, regelmäßig keine Betriebsausgaben dar, wenn sie gleichzeitig der eigenen Versorgung oder der Versorgung der Angehörigen dienen (>BFH vom 13.4.1972 - BStBl II S. 728 und 730).
Sie können in diesem Fall als Sonderausgaben im Rahmen des § 10 EStG abgezogen werden.
Vertragseintritt
Wer in den Lebensversicherungsvertrag eines anderen eintritt, kann nur die nach seinem Eintritt fällig werdenden Beiträge als Sonderausgaben abziehen; der Eintritt gilt nicht als neuer Vertragsabschluss (>BFH vom 9.5.1974 - BStBl II S. 633).