Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Hinweis 10.4 EStH 2010
Hinweis 10.4 EStH 2010
Einkommensteuer-Hinweise 2010
Bundesrecht
Hinweis 10.4 EStH 2010
Alterseinkünftegesetz
Zum Sonderausgabenabzug für Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 bis 3a EStG >BMF vom 13.9.2010 (BStBl I S. 681), Rz. 1-111.
Zur Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Abziehbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen >BFH vom 18.11.2009 (BStBl 2010 II S. 414) und vom 9.12.2009 (BStBl 2010 II S. 348).
Ausländische Versicherungsunternehmen
Verzeichnis der ausländischen Versicherungsunternehmen, denen 2004 die Erlaubnis zum Betrieb eines nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG begünstigten Versicherungszweigs im Inland erteilt ist, >Anhang 32 EStH 2004.
Berufsständische Versorgungseinrichtungen
Liste der berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG erbringen >BMF vom 7.2.2007 (BStBl I S. 262).
Nichtabziehbare Vorsorgeaufwendungen
Vorsorgeaufwendungen, die mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, sind nicht abziehbar.
B e i s p i e l e :
- 1.
Gesetzliche Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung, die auf steuerfreien Arbeitslohn entfallen (>BFH vom 27.3.1981 - BStBl II S. 530), z. B. auf Grund einer Freistellung nach einem DBA oder dem ATE vom 31.10.1983 (BStBl I S. 470);
- 2.
Aufwendungen aus Mitteln, die nach ihrer Zweckbestimmung zur Leistung der Vorsorgeaufwendungen dienen, wie
- a)
steuerfreie Zuschüsse zur Krankenversicherung der Rentner, z. B. nach § 106 SGB VI (>H 3.14);
- b)
Sonderleistungen, die Wehrpflichtige oder Zivildienstleistende unter bestimmten Voraussetzungen zum Ersatz für Beiträge zu einer Krankenversicherung, Unfallversicherung oder Haftpflichtversicherung erhalten (§ 7 USG, § 78 Abs. 1 Nr. 2 ZDG). Beiträge zu Versicherungen, die mit dem Führen und Halten von Kraftfahrzeugen zusammenhängen, z. B. Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, Kraftfahrzeug-Insassenunfallversicherung, werden nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 USG nicht ersetzt;
- c)
Beiträge zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung, die Wehrpflichtigen und Zivildienstleistenden erstattet werden (§ 14a und 14b Arbeitsplatzschutzgesetz, § 78 Abs. 1 Nr. 1 ZDG);
- d)
steuerfreie Beträge, die Land- und Forstwirte nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte zur Entlastung von Vorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG erhalten.