Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Hinweis 6a (17) EStH 2010
Hinweis 6a (17) EStH 2010
Einkommensteuer-Hinweise 2010
Bundesrecht
Hinweis 6a (17) EStH 2010
Mehrjährige Gehaltssteigerung (Beispiel):
Ein Arbeitnehmer hat eine Pensionszusage in Höhe von 10 % des letzten vor Eintritt des Versorgungsfalls bezogenen Gehalts. Am 10.12.01 wird rechtsverbindlich vereinbart, dass sich das derzeitige Gehalt von 3.000 € mit Wirkung vom 1.4.02 auf 3.150 € und mit Wirkung vom 1.2.03 auf 3.250 € erhöht. Die dadurch vereinbarten Erhöhungen des Pensionsanspruchs von 15 € monatlich zum 1.4.02 und von 10 € monatlich zum 1.2.03 sind bereits bei der Rückstellungsberechnung zum 31.12.01 zu berücksichtigen.
Steigerungen der Versorgungsansprüche
Fest zugesagte prozentuale Rentenerhöhungen sind bei der Bewertung der Pensionsrückstellung zu berücksichtigen (>BFH vom 17.5.1995 - BStBl 1996 II S. 423); Entsprechendes gilt für zugesagte prozentuale Steigerungen der Rentenanwartschaft (>BFH vom 25.10.1995 - BStBl 1996 II S. 403).
Mögliche künftige Anpassungen nach § 16 Abs. 1 Betriebsrentengesetz sind nicht rückstellungsfähig (>BFH vom 6.12.1995 - BStBl 1996 II S. 406).
Überversorgung
Zur bilanzsteuerrechtlichen Berücksichtigung von überdurchschnittlich hohen Versorgungsanwartschaften (Überversorgung) >BMF vom 3.11.2004 (BStBl I S. 1045) und vom 16.6.2008 (BStBl I S. 681).
Wertpapiergebundene Pensionszusagen
Pensionsrückstellungen können nur insoweit gebildet werden, als der Versorgungsanspruch auf die garantierte Mindestleistung entfällt. Zusätzliche Leistungen, die vom Wert bestimmter Wertpapiere (z. B. Fondsanteile, Aktien) zu einem festgelegten künftigen Zeitpunkt (z. B. Eintritt des Versorgungsfalles) abhängen, sind nicht zu berücksichtigen (>BMF vom 17.12.2002 - BStBl I S. 1397).