Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Hinweis 5.7 (3) EStH 2010
Hinweis 5.7 (3) EStH 2010
Einkommensteuer-Hinweise 2010
Bundesrecht
Hinweis 5.7 (3) EStH 2010
Abrechnungsverpflichtung
Für die sich aus § 14 VOB/B ergebende Verpflichtung zur Abrechnung gegenüber dem Besteller ist eine Rückstellung zu bilden (>BFH vom 25.2.1986 - BStBl II S. 788); entsprechendes gilt für die Abrechnungsverpflichtung nach den allgemeinen Bedingungen für die Gasversorgung/Elektrizitätsversorgung (>BFH vom 18.1.1995 - BStBl II S. 742).
Aufwandsrückstellungen
können in der Steuerbilanz nicht gebildet werden (>BFH vom 8.10.1987 - BStBl 1988 II S. 57, vom 12.12.1991 - BStBl 1992 II S. 600 und vom 8.11.2000 - BStBl 2001 II S. 570); Ausnahmen >R 5.7 Abs. 11.
Faktischer Leistungszwang
Eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ist nicht nur für Verpflichtungen aus einem am Bilanzstichtag bestehenden Vertrag zu bilden, sondern auch für Verpflichtungen, die sich aus einer Branchenübung ergeben (faktischer Leistungszwang). Dies ist z. B. der Fall, wenn ein Unternehmen von seinen Kunden Zuschüsse zu den Herstellungskosten für Werkzeuge erhält, die es bei der Preisgestaltung für die von ihm mittels dieser Werkzeuge herzustellenden und zu liefernden Produkte preismindernd berücksichtigen muss; die Rückstellung ist über die voraussichtliche Dauer der Lieferverpflichtung aufzulösen (>BFH vom 29.11.2000 - BStBl 2002 II S. 655).
Pfandrückstellungen
Für die Verpflichtung zur Rückgabe von Pfandgeld sind Rückstellungen zu bilden; deren Höhe richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (>BMF vom 13.6.2005 - BStBl I S. 715 und BFH vom 6.10.2009 - BStBl 2010 II S. 232 ).
>H 5.7 (6)
Provisionsfortzahlungen an einen Handelsvertreter
Eine Passivierung als Verbindlichkeit oder Rückstellung ist anders als bei einem Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters (>H 5.7 (5)) grundsätzlich möglich, wenn die Zahlung unabhängig von aus der ehemaligen Tätigkeit stammenden zukünftigen erheblichen Vorteilen des vertretenen Unternehmens ist und sie nicht für ein Wettbewerbsverbot vorgenommen wird. Steht die Provisionsverpflichtung unter einer aufschiebenden Bedingung, ist die Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Bedingung zu prüfen (>BMF vom 21.6.2005 - BStBl I S. 802).
Rückzahlungsverpflichtung
Eine Rückstellung für mögliche Honorar-Rückzahlungsverpflichtungen kann nur gebildet werden, wenn am Bilanzstichtag mehr Gründe für als gegen das Bestehen einer solchen Verpflichtung sprechen. Ein gegen eine dritte Person in einer vergleichbaren Sache ergangenes erstinstanzliches Urteil genügt für sich allein noch nicht, um für das Bestehen einer entsprechenden Verbindlichkeit überwiegende Gründe annehmen zu können (>BFH vom 19.10.2005 - BStBl 2006 II S. 371).
Werkzeugkostenzuschuss
>Faktischer Leistungszwang
Wesentlichkeit
Ob für eine Verpflichtung, z. B. eine Abrechnungsverpflichtung, unter dem Gesichtspunkt der Wesentlichkeit eine Rückstellung zu bilden ist, ist nicht nach dem Aufwand für das einzelne Vertragsverhältnis zu beurteilen, sondern nach der Bedeutung der Verpflichtung für das Unternehmen (>BFH vom 18.1.1995 - BStBl II S. 742).
Für Verpflichtungen zur Nachbetreuung bereits abgeschlossener Lebensversicherungen können keine Rückstellungen gebildet werden (>BMF vom 28.11.2006 - BStBl I S. 765).