Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Hinweis 3.11 EStH 2010
Hinweis 3.11 EStH 2010
Einkommensteuer-Hinweise 2010
Bundesrecht
Hinweis 3.11 EStH 2010
Beihilfen
Entscheidendes Merkmal der Beihilfe ist ihre Unentgeltlichkeit und Einseitigkeit. Leistungen, die im Rahmen eines entgeltlichen Austauschgeschäfts erbracht werden, können nicht als Beihilfe qualifiziert werden. Danach sind die von den Jugendämtern an Vollzeitpflegeeltern geleisteten >Pflegegelder nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei. Demgegenüber sind Pflegesätze, die an ein erwerbsmäßig betriebenes Kinderhaus für die Unterbringung von Kindern gezahlt werden, keine Beihilfen i. S. d. § 3 Nr. 11 EStG (>BFH vom 23.9.1998 - BStBl 1999 II S. 133).
Beihilfen und Unterstützungen an Arbeitnehmer
Beihilfen zu Lebenshaltungskosten
können die Erziehung und Ausbildung, nicht aber die Wissenschaft und Kunst unmittelbar fördern (>BFH vom 27.4.2006 - BStBl II S. 755).
Erziehungs- und Ausbildungsbeihilfen
>H 3.11 (Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11 EStG) LStH 2010
Öffentliche Stiftung
Eine öffentliche Stiftung liegt vor, wenn
- a)
die Stiftung selbst juristische Person des öffentlichen Rechts ist
oder
- b)
das Stiftungsvermögen im Eigentum einer juristischen Person des öffentlichen Rechts steht
oder
- c)
die Stiftung von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts verwaltet wird.
Zur Definition der öffentlichen Stiftung >BVerfGE 15; S. 46, 66
Im Übrigen richtet sich der Begriff nach Landesrecht.
Pflegegeld
Zur Behandlung der Geldleistungen für Kinder in Vollzeitpflege >BMF vom 20.11.2007 (BStBl I S. 824) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 17.12.2008 (BStBl 2009 I S. 15)
Zur Behandlung der Geldleistungen für Kinder in Kindertagespflege >H 18.1 (Kindertagespflege)
>Beihilfen.