Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Hinweis 40.2 LStH 2011
Hinweis 40.2 LStH 2011
Hinweise zu den Lohnsteuer-Richtlinien 2011
Bundesrecht
Hinweis 40.2 LStH 2011
Abwälzung der pauschalen Lohnsteuer
bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen >H 40b.1 (Abwälzung der pauschalen Lohnsteuer)
bei Fahrtkosten (>BMF vom 10.1.2000 - BStBl I S. 138)
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen Zuschuss zu seinen Pkw-Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte in Höhe der gesetzlichen Entfernungspauschale, so dass sich für den Lohnabrechnungszeitraum ein Fahrtkostenzuschuss von insgesamt 210 EUR ergibt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben vereinbart, dass diese Arbeitgeberleistung pauschal besteuert werden und der Arbeitnehmer die pauschale Lohnsteuer tragen soll.
Bemessungsgrundlage für die Anwendung des gesetzlichen Pauschsteuersatzes von 15 % ist der Bruttobetrag von 210 EUR.
Als pauschal besteuerte Arbeitgeberleistung ist der Betrag von 210 EUR zu bescheinigen. Dieser Betrag mindert den nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG als Werbungskosten abziehbaren Betrag von 210 EUR auf 0 EUR.
bei Teilzeitbeschäftigten >H 40a.1 (Abwälzung der pauschalen Lohnsteuer)
Bescheinigungspflicht für Fahrgeldzuschüsse
>§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 EStG
Betriebsveranstaltung
Eine nur Führungskräften eines Unternehmens vorbehaltene Abendveranstaltung ist mangels Offenheit des Teilnehmerkreises keine Betriebsveranstaltung i. S. d. § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG (BFH vom 15.1.2009 - BStBl II S. 476).
Im Rahmen einer Betriebsveranstaltung an alle Arbeitnehmer überreichte Goldmünzen unterliegen nicht der Pauschalierungsmöglichkeit des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG (>BFH vom 7.11.2006 - BStBl 2007 II S. 128).
Während einer Betriebsveranstaltung überreichte Geldgeschenke, die kein zweckgebundenes Zehrgeld sind, können nicht nach § 40 Abs. 2 EStG pauschal besteuert werden (>BFH vom 7.2.1997 - BStBl II S. 365).
Erholungsbeihilfen
>H 3.11 (Erholungsbeihilfen und andere Beihilfen)
Fahrtkostenzuschüsse
als zusätzlich erbrachte Leistung >R 3.33 Abs. 5
können auch bei Anrechnung auf andere freiwillige Sonderzahlungen pauschal versteuert werden (>BFH vom 1.10.2009 - BStBl 2010 II S. 487)
sind auch bei Teilzeitbeschäftigten i. S. d. § 40a EStG unter Beachtung der Abzugsbeschränkung bei der Entfernungspauschale nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG pauschalierbar. Die pauschal besteuerten Beförderungsleistungen und Fahrtkostenzuschüsse sind in die Prüfung der Arbeitslohngrenzen des § 40a EStG nicht einzubeziehen (>§ 40 Abs. 2 Satz 3 EStG).
Fehlerhafte Pauschalversteuerung
>H 40a.1 (Fehlerhafte Pauschalversteuerung)
Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer
>gleichlautende Ländererlasse vom 17.11.2006 (BStBl I S. 716)
Pauschalversteuerung von Reisekosten
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer erhält wegen einer Auswärtstätigkeit von Montag 11 Uhr bis Mittwoch 20 Uhr mit kostenloser Übernachtung und Bewirtung im Gästehaus eines Geschäftsfreundes lediglich pauschalen Fahrtkostenersatz von 250 EUR, dem eine Fahrstrecke mit eigenem Pkw von 500 km zugrunde liegt.
Steuerfrei sind
- | eine Fahrtkostenvergütung von (500 × 0,30 EUR =) | 150 EUR |
- | Verpflegungspauschalen von (6 EUR + 24 EUR + 12 EUR =) | 42 EUR |
insgesamt | 192 EUR. |
Der Mehrbetrag von (250 EUR ./. 192 EUR =) 58 EUR kann mit einem Teilbetrag von 42 EUR pauschal mit 25 % versteuert werden. Bei einer Angabe in der Lohnsteuerbescheinigung sind 42 EUR einzutragen (>§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 EStG).