Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Hinweis 8.1 (8) LStH 2011
Hinweis 8.1 (8) LStH 2011
Hinweise zu den Lohnsteuer-Richtlinien 2011
Bundesrecht
Hinweis 8.1 (8) LStH 2011
Auswärtstätigkeit
Beispiel 1 (zu R 8.1 Abs. 8 Nr. 2 Sätze 1 und 2)
Anlässlich einer eintägigen Fortbildungsveranstaltung stellt der Arbeitgeber den teilnehmenden Arbeitnehmern ein Mittagessen zur Verfügung. Der Wert der gestellten Mahlzeit beträgt 14 EUR. Die Abwesenheitsdauer der Arbeitnehmer beträgt 10 Stunden. Den geldwerten Vorteil aus der gestellten Mahlzeit setzt der Arbeitgeber mit dem Wert nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG (14 EUR) an.
- a)
Der Arbeitgeber stellt die Mahlzeit und leistet keinen Zuschuss.
Von dem geldwerten Vorteil aus der gestellten Mahlzeit von 14 EUR (Wert nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG) sind nach § 3 Nr. 13 oder 16 EStG 6 EUR steuerfrei. Der den steuerfreien Teil übersteigende Betrag von 8 EUR ist in die Prüfung der 44-Euro-Freigrenze einzubeziehen.
Der Arbeitnehmer kann keine Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen, weil er einen steuerfreien Sachbezug in Höhe des Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen erhalten hat.
- b)
Der Arbeitgeber stellt die Mahlzeit und leistet einen Zuschuss von 5 EUR.
Der Zuschuss von 5 EUR und 1 EUR vom Wert der Mahlzeit sind nach § 3 Nr. 13 oder 16 EStG steuerfrei. Der den steuerfreien Teil übersteigende Betrag von 13 EUR ist in die Prüfung der 44-Euro-Freigrenze einzubeziehen.
Der Arbeitnehmer kann keine Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen, weil er insgesamt steuerfreie Leistungen (einen Zuschuss von 5 EUR und einen Sachbezug von 1 EUR) in Höhe des Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen erhalten hat.
Beispiel 2 (zu R 8.1 Abs. 8 Nummer 2 Sätze 3 und 4)
Anlässlich einer eintägigen Fortbildungsveranstaltung stellt der Arbeitgeber den teilnehmenden Arbeitnehmern ein Mittagessen zur Verfügung. Der Wert der gestellten Mahlzeit beträgt 14 EUR. Die Abwesenheitsdauer der Arbeitnehmer beträgt 10 Stunden.
- a)
Der Arbeitgeber stellt die Mahlzeit und leistet keinen Zuschuss.
Da der Wert der Mahlzeit die Üblichkeitsgrenze von 40 EUR unterschreitet, kann der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil aus der gestellten Mahlzeit - statt mit dem Wert nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG - mit dem Sachbezugswert von 2,83 EUR 1) ansetzen und versteuern.
Der Arbeitnehmer kann den Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwendungen von 6 EUR als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen.
- b)
Der Arbeitgeber stellt die Mahlzeit und leistet einen Zuschuss von 5 EUR.
Da der Wert der Mahlzeit die Üblichkeitsgrenze von 40 EUR unterschreitet, kann der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil aus der gestellten Mahlzeit - statt mit dem Wert nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG - mit dem Sachbezugswert von 2,83 EUR 1) ansetzen und versteuern. Der Zuschuss von 5 EUR ist nach § 3 Nr. 13 oder 16 EStG steuerfrei.
Der Arbeitnehmer kann Verpflegungsmehraufwendungen von 1 EUR als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen.
- c)
Der Arbeitgeber stellt die Mahlzeit und leistet einen Zuschuss von 5 EUR, von dem er den Sachbezugswert von 2,83 EUR 1) einbehält.
Da der Wert der Mahlzeit die Üblichkeitsgrenze von 40 EUR unterschreitet, könnte der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil aus der gestellten Mahlzeit - statt mit dem Wert nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG - mit dem Sachbezugswert von 2,83 EUR 1) ansetzen. Die Hinzurechnung dieses geldwerten Vorteils zum steuerpflichtigen Arbeitslohn entfällt, denn der Einbehalt vom Zuschuss von 2,83 EUR 1) gilt als Zahlung durch den Arbeitnehmer, die auf den geldwerten Vorteil anzurechnen ist. Der Zuschuss von 5 EUR ist nach § 3 Nr. 13 oder 16 EStG steuerfrei und nach § 4 Abs. 2 LStDV aufzuzeichnen.
Der Arbeitnehmer kann Verpflegungsmehraufwendungen von 1 EUR als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen.
Voraussichtlicher Wert für 2011.
Individuell zu versteuernde Mahlzeiten
Mit dem tatsächlichen Preis anzusetzen sind Mahlzeiten, die im Rahmen unüblicher Betriebsveranstaltungen (>BFH vom 6.2.1987 - BStBl II S. 355) oder regelmäßiger Geschäftsleitungssitzungen (>BFH vom 4.8.1994 - BStBl 1995 II S. 59) abgegeben werden.
Reisekostenabrechnungen
Beispiel 1:
Ein Arbeitnehmer ist durch eine Auswärtstätigkeit an einem Kalendertag 15 Stunden abwesend. Nach der betrieblichen Reisekostenregelung beträgt die Reisekostenvergütung bei einer 15-stündigen Abwesenheit 15 EUR, die bei Gewährung einer Mahlzeit um 30 % zu kürzen ist. Der Arbeitnehmer hat deshalb nur Anspruch auf eine Reisekostenvergütung von 10,50 EUR in bar.
Der Arbeitnehmer erhält vom Arbeitgeber eine Mittagsmahlzeit unentgeltlich.
Der geldwerte Vorteil der Mahlzeit ist mit dem Sachbezugswert 1) 2,83 EUR dem steuerpflichtigen Arbeitslohn hinzuzurechnen.
Der Arbeitnehmer erhält vom Arbeitgeber eine Mittagsmahlzeit, für die ein Entgelt von 2,83 EUR vereinbart ist. Dieses Entgelt wird von der Reisekostenvergütung einbehalten. Statt 10,50 EUR erhält der Arbeitnehmer nur 7,67 EUR ausgezahlt.
Die Zurechnung eines geldwerten Vorteils zum Arbeitslohn entfällt. Als Reisekostenvergütung sind nach § 4 Abs. 2 LStDV 10,50 EUR einzutragen. Auf die Höhe des zu bescheinigenden Arbeitslohns hat die Mahlzeit ebenfalls keinen Einfluss.
Beispiel 2:
Der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer bei einer Auswärtstätigkeit Unterkunft und Frühstück.
Der geldwerte Vorteil des Frühstücks ist mit dem Sachbezugswert 1) 1,57 EUR dem steuerpflichtigen Arbeitslohn hinzuzurechnen. Ein geldwerter Vorteil für die Gestellung der Unterkunft ist nicht anzusetzen.
Voraussichtlicher Wert für 2011.