Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Hinweis 8.1 (1-4) LStH 2011
Hinweis 8.1 (1-4) LStH 2011
Hinweise zu den Lohnsteuer-Richtlinien 2011
Bundesrecht
Hinweis 8.1 (1-4) LStH 2011
44-Euro-Freigrenze
Vorteile aus der Überlassung eines zinslosen oder zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehens sind bei der Zusammenrechnung einzubeziehen (>BMF vom 1.10.2008 - BStBl I S. 892).
Zu den Aufzeichnungserleichterungen für Sachbezüge i. S. d. § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG >§ 4 Abs. 3 Satz 2 LStDV.
Aktienoptionen
Arbeitgeberdarlehen
> BMF vom 1.10.2008 (BStBl I S. 892)
Ausländische Währung
Lohnzahlungen in einer gängigen ausländischen Währung sind Einnahmen in Geld und kein Sachbezug. Die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG findet auf sie keine Anwendung (>BFH vom 27.10.2004 - BStBl 2005 II S. 135). Umrechnungsmaßstab ist - soweit vorhanden - der auf den Umrechnungszeitpunkt bezogene Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank. Lohnzahlungen sind bei Zufluss des Arbeitslohns anhand der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten monatlichen Durchschnittsreferenzkurse umzurechnen, denen die im BStBl I veröffentlichten Umsatzsteuer-Umrechnungskurse entsprechen (>BFH vom 3.12.2009 - BStBl 2010 II S. 698). Für Währungen, die in der Veröffentlichung der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse nicht enthalten sind, können die monatlichen Durchschnittsreferenzkurse der Europäischen Zentralbank unter http://www.bundesbank.de/statistik/statistik_devisen.php abgerufen werden.
Durchschnittswerte der von Luftfahrtunternehmen gewährten Flüge
>gleichlautende Ländererlasse vom 9.11.2009 (BStBl I S. 1314)
Geldleistung oder Sachbezug
Auf zweckgebundene Geldleistungen (Zuschüsse des Arbeitgebers für Mitgliedsbeiträge der Arbeitnehmer an einen Sportverein oder Fitnessclub) findet die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG keine Anwendung (>BFH vom 27.10.2004 - BStBl 2005 II S. 137).
Leistet der Arbeitgeber im Rahmen eines ausgelagerten Optionsmodells zur Vermögensbeteiligung der Arbeitnehmer Zuschüsse an einen Dritten als Entgelt für die Übernahme von Kursrisiken, führt dies bei den Arbeitnehmern zu Sachlohn, wenn die Risikoübernahme des Dritten auf einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber beruht; die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG ist anwendbar (>BFH vom 13.9.2007 - BStBl 2008 II S. 204).
Die Umwandlung von Barlohn in Sachlohn (Gehaltsumwandlung) setzt voraus, dass der Arbeitnehmer unter Änderung des Anstellungsvertrages auf einen Teil seines Barlohns verzichtet und ihm der Arbeitgeber stattdessen Sachlohn gewährt. Ob ein Anspruch auf Barlohn oder Sachlohn besteht, ist auf den Zeitpunkt bezogen zu entscheiden, zu dem der Arbeitnehmer über seinen Lohnanspruch verfügt (>BFH vom 6.3.2008 - BStBl II S. 530).
Geltung der Sachbezugswerte
Die Sachbezugswerte nach der SvEV gelten nach § 8 Abs. 2 Satz 7 EStG auch für Arbeitnehmer, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen.
Die Sachbezugswerte gelten nicht, wenn die vorgesehenen Sachbezüge durch Barvergütungen abgegolten werden; in diesen Fällen sind grundsätzlich die Barvergütungen zu versteuern (>BFH vom 16.3.1962 - BStBl III S. 284).
Job-Ticket
>BMF vom 27.1.2004 (BStBl I S. 173), Tz. II.1
Ein geldwerter Vorteil ist nicht anzunehmen, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern ein Job-Ticket zu dem mit dem Verkehrsträger vereinbarten Preis überlässt. Ein Sachbezug liegt jedoch vor, soweit der Arbeitnehmer das Job-Ticket darüber hinaus verbilligt oder unentgeltlich vom Arbeitgeber erhält. § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG (44-Euro-Freigrenze) findet Anwendung.
Beispiel
Üblicher Preis für eine Monatsfahrkarte
100,00 EUR
Vom Verkehrsträger dem Arbeitgeber eingeräumte Job-Ticketermäßigung 10 %
10,00 EUR
vom Arbeitgeber entrichteter Preis
90,00 EUR
davon 96 % (>R 8.1 Abs. 2 Satz 9)
86,40 EUR
abzüglich Zuzahlung des Arbeitnehmers
45,00 EUR
Vorteil
41,40 EUR
Unter der Voraussetzung, dass keine weiteren Sachbezüge im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG im Monat gewährt werden, die zu einer Überschreitung der 44-Euro-Grenze führen, bleibt der Vorteil von 41,40 EUR außer Ansatz.
Gilt das Job-Ticket für einen längeren Zeitraum (z. B. Jahreskarte), fließt der Vorteil insgesamt bei Überlassung des Job-Tickets zu (>BFH vom 12.4.2007 - BStBl II S. 719).
Sachbezugswerte im Bereich der Seeschifffahrt und Fischerei
>Gleichlautende Erlasse der Länder Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein, die im BStBl I veröffentlicht werden
Üblicher Endpreis
Maßgebend ist allein der übliche Endpreis für die konkrete Ware oder Dienstleistung. Dies gilt auch, wenn funktionsgleiche und qualitativ gleichwertige Waren anderer Hersteller billiger sind (>BFH vom 30.5.2001 - BStBl 2002 II S. 230).
Beim Erwerb eines Gebrauchtwagens vom Arbeitgeber ist nicht auf den Händlereinkaufspreis abzustellen, sondern auf den Preis, den das Fahrzeug unter Berücksichtigung der vereinbarten Nebenleistungen auf dem Gebrauchtwagenmarkt tatsächlich erzielen würde (Händlerverkaufspreis). Wird zur Bestimmung des üblichen Endpreises eine Schätzung erforderlich, kann sich die Wertermittlung an den im Rechtsverkehr anerkannten Marktübersichten für gebrauchte Pkw orientieren (>BFH vom 17.6.2005 - BStBl II S. 795).
Der Wert einer dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber zugewandten Reise kann grundsätzlich anhand der Kosten geschätzt werden, die der Arbeitgeber für die Reise aufgewendet hat. Sofern sich ein Beteiligter auf eine abweichende Wertbestimmung beruft, muss er konkret darlegen, dass eine Schätzung des üblichen Endpreises am Abgabeort nach den aufgewandten Kosten dem objektiven Wert der Reise nicht entspricht (>BFH vom 18.8.2005 - BStBl 2006 II S. 30).
Wandeldarlehensvertrag
Der geldwerte Vorteil bemisst sich im Falle der Ausübung des Wandlungsrechts aus der Differenz zwischen dem Börsenpreis der Aktien an dem Tag, an dem der Arbeitnehmer die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Aktien erlangt, und den Erwerbsaufwendungen (>BFH vom 23.6.2005 - BStBl II S. 770).
Wandelschuldverschreibung
Warengutscheine
Beispiel 1
Der Arbeitgeber gewährt seinem Arbeitnehmer folgenden Gutschein: "30 Liter Diesel im Wert von höchstens 44 EUR", der bei einer bestimmten Tankstelle einzulösen ist. Der Arbeitgeber hat ermittelt, dass bei Hingabe des Gutscheins der Liter Diesel 1,419 EUR kostete.
Da ein Höchstbetrag angegeben ist, liegt kein Sachbezug vor; die 44-Euro-Freigrenze ist nicht anwendbar. Der Wert des Gutscheins in Höhe von 42,57 EUR ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Beispiel 2
Der Arbeitgeber gewährt seinem Arbeitnehmer folgenden Gutschein: "30 Liter Diesel". Der Arbeitnehmer bezahlt die Tankfüllung und lässt sich den eingelösten Gutschein vom Tankwart bestätigen. Nach Vorlage des unterzeichneten Gutscheins und der Quittung beim Arbeitgeber erhält der Arbeitnehmer von diesem den Betrag laut Quittung erstattet.
Da der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Bargeld erhält, ist die Ausgestaltung des Gutscheins unbeachtlich. Die Bargeldzahlung ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Beispiel 3
Der Arbeitgeber gewährt seinem Arbeitnehmer folgenden Gutschein: "30 Liter Diesel". Der Arbeitnehmer bezahlt mit der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Tankkarte.
Da die Tankkarte die Funktion einer Firmenkreditkarte hat, führt die Begleichung der Rechnung zu einer steuerpflichtigen Barlohnzahlung. Auf die Ausgestaltung des Gutscheins kommt es daher nicht an.
Beispiel 4
Der Arbeitgeber gewährt auf Grund einer mit der Tankstelle getroffenen Vereinbarung seinem Arbeitnehmer folgenden Gutschein: "30 Liter Diesel". Nach Einlösung des Gutscheins rechnet die Tankstelle gegenüber dem Arbeitgeber ab. Der Arbeitgeber hat ermittelt, dass bei Hingabe des Gutscheins der Liter Diesel 1,419 EUR kostete.
Da die Ware konkret bezeichnet und kein Höchstbetrag angegeben ist, liegt ein Sachbezug vor; die 44-Euro-Freigrenze ist anwendbar. Unter der Voraussetzung, dass keine weiteren Sachbezüge im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG im Monat gewährt werden, ist der Vorteil in Höhe von 40,86 EUR (96 % von 42,57 EUR; >R 8.1 Abs. 2 Satz 9) deshalb steuerfrei.
Zum Zuflusszeitpunkt bei Warengutscheinen >R 38.2 Abs. 3
Zinsersparnisse
>Arbeitgeberdarlehen
Zukunftssicherungsleistungen
Tarifvertraglich vereinbarte Zahlungen des Arbeitgebers an eine Zusatzversorgungskasse sind als Barlohn zu qualifizieren, wenn zwischen dem Arbeitgeber und der Zusatzversorgungskasse keine vertraglichen Beziehungen bestehen; die 44-Euro-Freigrenze findet keine Anwendung (>BFH vom 26.11.2002 - BStBl 2003 II S. 331).
Auf Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers i. S. d. § 40b EStG findet die 44-Euro-Freigrenze keine Anwendung (>BFH vom 26.11.2002 - BStBl 2003 II S. 492); >R 8.1 Abs. 3 Satz 2.