Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
§ 15c GefStoffV, Besondere Anforderungen an die Verwendung bestimmter Biozid-Produkte
§ 15c GefStoffV
Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
Bundesrecht
Abschnitt 4a – Anforderungen an die Verwendung von Biozid-Produkten einschließlich der Begasung sowie an Begasungen mit Pflanzenschutzmitteln
§ 15c GefStoffV – Besondere Anforderungen an die Verwendung bestimmter Biozid-Produkte
(1) Der Arbeitgeber hat die Pflichten nach den Absätzen 2 und 3 zu erfüllen, wenn Biozid-Produkte verwendet werden sollen,
- 1.
die eingestuft sind als
- a)
akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3,
- b)
krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch Kategorie 1A oder 1B oder
- c)
spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1 SE oder RE oder
- 2.
für die über die nach Nummer 1 erfassten Fälle hinaus für die vorgesehene Anwendung in der Zulassung die Verwenderkategorie "geschulter berufsmäßiger Verwender" festgelegt wurde.
(2) 1Der Arbeitgeber hat bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch anzuzeigen:
- 1.
die erstmalige Verwendung von Biozid-Produkten nach Absatz 1 und
- 2.
den Beginn einer erneuten Verwendung von Biozid-Produkten nach Absatz 1 nach einer Unterbrechung von mehr als einem Jahr.
2Die Anzeige hat spätestens sechs Wochen vor Beginn der Verwendung zu erfolgen. 3 Anhang I Nummer 4.2.1 ist zu beachten.
(3) 1Die Verwendung von Biozid-Produkten nach Absatz 1 darf nur durch Personen erfolgen, die über eine für das jeweilige Biozid-Produkt geltende Sachkunde im Sinne von Anhang I Nummer 4.4 verfügen. 2Die Anforderungen an die Sachkunde sind von der Produktart, den Anwendungen, für die das Biozid-Produkt zugelassen ist, und dem Gefährdungspotential für Mensch und Umwelt abhängig.
(4) Abweichend von Absatz 3 ist eine Sachkunde für die Verwendung der in Absatz 1 genannten Biozid-Produkte nicht erforderlich, wenn diese Tätigkeiten unter unmittelbarer und ständiger Aufsicht einer sachkundigen Person durchgeführt werden.
Zu § 15c: Eingefügt durch V vom 21. 7. 2021 (BGBl I S. 3115).