Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Duale Studiengänge - ausbildungsintegriert
Duale Studiengänge - ausbildungsintegriert
Information
Ausbildungsintegrierte duale Studiengänge sind auf die "berufliche Erstausbildung" gerichtet. Sie verbinden das Studium mit einer betrieblichen Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf. Dabei werden die Studienphasen und die Berufsausbildung sowohl zeitlich als auch inhaltlich miteinander verzahnt. In der Regel wird also neben dem Studienabschluss mit dem Abschluss eines Ausbildungsberufs noch ein zweiter anerkannter Abschluss erworben. Daher ist bei einem ausbildungsintegrierten dualen Studiengang regelmäßig auch ein abgeschlossener Ausbildungsvertrag mit einem Betrieb Voraussetzung. Derartige Studiengänge werden in der Regel an Fachhochschulen und Berufsakademien in öffentlicher oder privater Trägerschaft angeboten.
Versicherungsrechtliche Beurteilung
Teilnehmer an dualen Studiengängen wurden zum 01.01.2012 den zur Berufsausbildung Beschäftigten gleichgestellt und als solche einheitlich für die gesamte Dauer des entsprechenden Studiengangs der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterstellt.
Teilnehmer an ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen wurden bereits vor dem 4. SGB IV-Änderungsgesetz und den damit einhergehenden Regelungen als zur Berufsausbildung Beschäftigte angesehen, sodass sich in der versicherungsrechtlichen Beurteilung grundsätzlich keine Veränderungen ergeben. Bei diesen Personen steht das Vorliegen einer Beschäftigung (zur Berufsausbildung), insbesondere unter Berücksichtigung der den Beschäftigungsbegriff ergänzenden Regelung des § 7 Abs. 2 SGB IV, nicht in Frage. Dem steht nicht entgegen, dass die Berufsausbildung integrierter Bestandteil des Studiums ist. Die Teilnehmer an ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen unterliegen als solche der Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III. Von einer Arbeitsentgeltzahlung kann zwar in der Regel ausgegangen werden, da i.R.d. Berufsausbildung ein Vergütungsanspruch besteht. Voraussetzung für die Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung ist dieser jedoch nicht. In der Krankenversicherung besteht - soweit ein Vergütungsanspruch nicht gegeben ist - in diesen Fällen Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V und dementsprechend Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 SGB XI.
Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V und § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III kommt für die Dauer des ausbildungsintegrierten dualen Studiums, ungeachtet des Umfangs der Beschäftigung, nicht in Betracht, da diese Personen ihrem Erscheinungsbild nach Arbeitnehmer bzw. zur Berufsausbildung Beschäftigte und nicht Studierende sind.