Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Duale Studiengänge - praxisintegriert
Duale Studiengänge - praxisintegriert
Information
Praxisintegrierte duale Studiengänge weisen einen hohen Anteil berufspraktischer Phasen auf. Im Unterschied zu klassischen Studiengängen (mit Praxisbezug) wird das Studium in diesen Studiengängen mit einer Tätigkeit in Betrieben derart verbunden, dass die Praxis inhaltlich und zeitlich mit der theoretischen Ausbildung verknüpft ist. Durch eine enge organisatorische und lehrplanmäßige Verzahnung zwischen dem Lernort Hochschule und dem Lernort Betrieb wird ein Teil der für den Studienabschluss erforderlichen Kompetenzen im Betrieb erworben und bewertet. Instrumente der Verzahnung sind beispielsweise Rahmenausbildungspläne der kooperierenden Betriebe, Abstimmungsverfahren zwischen Betrieb und Hochschule, Zielvereinbarungen oder Grundsätze für die Eignung von Betrieben usw. Solche Studiengänge werden von Hochschulen (Universitäten und Fachhochschulen) und Berufsakademien in öffentlicher oder privater Trägerschaft in verschiedenen Varianten angeboten. Je nach Studienmodell erfolgt der Einstieg ins Studium entweder direkt über die Hochschule bzw. Berufsakademie, die den Studierenden in der Regel an Kooperationsbetriebe vermittelt, oder durch Bewerbung bei einem Unternehmen, das mit der Hochschule bzw. Berufsakademie kooperiert.
Versicherungsrechtliche Beurteilung
Teilnehmer an dualen Studiengängen wurden zum 01.01.2012 den zur Berufsausbildung Beschäftigten gleichgestellt und als solche einheitlich für die gesamte Dauer des entsprechenden Studiengangs der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterstellt.
Teilnehmer an praxisintegrierten dualen Studiengängen waren bis zum 31.12.2011- unabhängig von einer finanziellen Förderung durch einen Arbeitgeber/Kooperationsbetrieb - weder als gegen Arbeitsentgelt Beschäftigte noch als zur Berufsausbildung Beschäftigte anzusehen, und zwar auch nicht in den berufspraktischen Phasen. Die während der Praktikumszeiten im Kooperationsbetrieb ausgeübten Tätigkeiten vollzogen sich nicht im Rahmen betrieblicher Berufsbildung und stellten keine Berufsausbildung dar. Derartige Praxisphasen wurden vielmehr im Rahmen und als Bestandteil einer Hochschulausbildung absolviert; sie fielen nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des Berufsbildungsgesetzes. Für sie bestand auch keine Versicherungspflicht wegen einer Beschäftigung zur Berufsausbildung.
Ungeachtet dessen, dass die Teilnahme an einem praxisintegrierten dualen Studiengang für sich betrachtet keine Beschäftigung darstellt, konnte im Einzelfall auch bis 31.12.2011 eine Versicherungspflicht als Arbeitnehmer für die Dauer des Studiums nicht ausgeschlossen werden, wenn dem Studium ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis beim Kooperationsbetrieb voranging und dieses fortbestand (vgl. hierzu das Stichwort Duale Studiengänge - berufsintegriert).
Die vorgenannten gesetzlichen Regelungen traten am 01.01.2012 in Kraft. Das bedeutet, dass alle Studienteilnehmer, die nach dem 31.12.2011 ein duales Studium aufnahmen, in die Sozialversicherungspflicht einbezogen sind. Darüber hinaus wurden zum 01.01.2012 auch alle zu diesem Zeitpunkt dual Studierenden von der Versicherungspflicht erfasst, also auch Personen, deren Studienbeginn vor 2012 lag. Die Arbeitgeber waren daher aufgefordert, die Teilnehmer an praxisintegrierten Studiengängen zum 01.01.2012 anzumelden. Im Rahmen des Meldeverfahrens ist der Personengruppenschlüssel "102" (Auszubildende) oder "121" (Auszubildende, deren Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze nicht übersteigt) zu verwenden.