Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Duale Studiengänge - öffentliche Verwaltung
Duale Studiengänge - öffentliche Verwaltung
Information
Praxisintegrierte duale Studiengänge an den Fachhochschulen für öffentliche Verwaltung dienen der Ausbildung der Anwärter für die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der öffentlichen Verwaltung. Sie vermitteln die für die Aufgabenerfüllung in dieser Laufbahn notwendigen Fachkenntnisse und wissenschaftlichen Methoden sowie berufspraktische Fähigkeiten. Die Ausbildung findet zum einen in fachtheoretischer Form an den Fachhochschulen für öffentliche Verwaltung und zum anderen in fachpraktischen Abschnitten bei den verschiedenen Behörden, Körperschaften, Stiftungen oder Anstalten des öffentlichen Rechts statt. Der Zugang zur Ausbildung und damit auch zum Studium erfolgt über den Dienstherrn/Arbeitgeber, d.h. die Einstellungsbehörde.
Sie ermittelt die Teilnehmer durch Stellenausschreibungen und weist sie der Fachhochschule zu. Die Studierenden stehen während ihrer Ausbildung bzw. ihres Studiums bei Zahlung laufender Bezüge in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in einem entsprechenden Anstellungs- oder Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenrechts. Mit dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung (Laufbahnprüfung) erlangt der Studienteilnehmer die Laufbahnbefähigung für die jeweilige Fachrichtung des gehobenen Dienstes.
Versicherungsrechtliche Beurteilung
Teilnehmer an dualen Studiengängen wurden zum 01.01.2012 den zur Berufsausbildung Beschäftigten gleichgestellt und als solche einheitlich für die gesamte Dauer des entsprechenden Studiengangs der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterstellt.
Teilnehmer an dualen Studiengängen in der öffentlichen Verwaltung wurden bereits vor den mit dem 4. SGB IV-Änderungsgesetz einhergehenden Regelungen grundsätzlich als zur Berufsausbildung Beschäftigte angesehen, sodass sich in der versicherungsrechtlichen Beurteilung grundsätzlich keine Veränderungen ergeben. Dem steht nicht entgegen, dass die Berufsbildung bzw. das Studium i.R.e. öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses durchgeführt wird und das Berufsbildungsgesetz wegen seiner Beschränkung auf den arbeitsrechtlichen Bereich der Berufsbildung insoweit nicht gilt (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 2 BBiG). Der Begriff der Beschäftigung in der Sozialversicherung geht jedoch über den des Arbeitsverhältnisses hinaus, als er auch Beschäftigungen in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen, einschließlich derjenigen zur Berufsausbildung, mit umfasst.
Die Besonderheit der praxisintegrierten dualen Studiengänge in der öffentlichen Verwaltung liegt darin, dass vordergründig ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis begründet wird, das ein Studium einschließt. Im Gegensatz zu den sonstigen Teilnehmern an praxisintegrierten dualen Studiengängen lassen vor allem die Einstellung durch die Behörde, die vertragliche Verbindung zwischen dem Dienstherrn/Arbeitgeber und dem Studierenden, die Laufbahnbezogenheit der Ausbildung sowie die Zahlung einer regelmäßigen Vergütung für die Dauer des Studiums die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses gerechtfertigt erscheinen.
Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V und § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III kommt für die Dauer des Studiums, ungeachtet des Umfangs der Beschäftigung, nicht in Betracht, da diese Personen ihrem Erscheinungsbild nach Arbeitnehmer und nicht Studierende sind. Sofern die Berufsbildung bzw. das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses (hier: Beamtenverhältnis) durchgeführt wird und Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge sowie auf Beihilfe im Krankheitsfall besteht oder eine Anwartschaft auf Versorgung gewährleistet ist, besteht Versicherungsfreiheit in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III).