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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Vermögensbildung - außerhalb des 5. VermBG
Vermögensbildung - außerhalb des 5. VermBG
Inhaltsübersicht
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Information
1. Allgemeines
Der Gesetzgeber sorgt bereits seit vielen Jahren für die Vermögensbildung bei Arbeitnehmern. Die Vorbild-Regelung des heutigen Fünften Vermögensbildungsgesetzes (5. VermBG) stammt beispielsweise aus dem Jahr 1956. Das 56er Bergmannsprämiengesetz (BergPG) war allerdings kein echtes Gesetz der Vermögensbildung, sondern sorgte bloß für den Ausgleich von Erschwernissen, die die Arbeit unter Tage mit sich bringt. Das BergPG wurde zum 31.12.2011 aufgehoben.
Praxistipp:
Wenn es keine besondere individual- oder kollektivrechtliche Anspruchsgrundlage gibt, ist ein Arbeitgeber nicht verpflichtet, seinen Arbeitnehmern vermögenswirksame Leistungen zu zahlen. Bei der Bergmannsprämie war das anders. Hier folgte der Anspruch direkt aus dem BergPG. Er hing auch nicht davon ab, dass der begünstigte Arbeitnehmer einen Anlagevertrag vorlegte.
Neben den Anlageformen, die im 5. VermBG vorgesehen sind, gibt es zum einen die in § 3 Nr. 39 EStG geregelte steuerlich begünstigte Überlassung von Vermögensbeteiligungen (s. dazu Gliederungspunkt 2.). Darüber hinaus zahlt der Bund in bestimmten Fällen Wohnungsbau-Prämien (WoPG) nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz (s. dazu Gliederungspunkt 3.). Sowohl § 3 Nr. 39 EStG als auch das WoPG knüpfen die staatliche Förderung an bestimmte Höchstbeträge.
2. Einkommensteuergesetz
Steuerfrei sind nach § 3 Nr. 39 Satz 1 EStG
der Vorteil des Arbeitnehmers im Rahmen eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligungen i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. a), b) und f) bis l) sowie Abs. 2 bis 5 des 5. VermBG in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.03.1994 am Unternehmen des Arbeitgebers,
soweit der Vorteil insgesamt 360 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigt.
Die Steuerfreiheit betrifft in erster Linie:
Aktien (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) 5. VermBG)
Wandelschuldverschreibungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) 5. VermBG
Genusscheine (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. f) 5. VermBG
Geschäftsguthaben bei einer Genossenschaft (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. g) 5. VermBG
Stammeinlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. h) 5. VermBG)
Genussrechte (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. l) 5. VermBG)
Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Beteiligung mindestens allen Arbeitnehmern offensteht, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen (§ 3 Nr. 39 Satz 2 EStG). Als Unternehmen des Arbeitgebers i.S.d. Satz 1 gilt auch ein Unternehmen i.S.d. § 18 AktG - Konzern und Konzernunternehmen (§ 3 Nr. 39 Satz 3 EStG). Als Wert der Beteiligung ist der gemeine Wert anzusetzen (§ 3 Nr. 39 Satz 4 EStG).
§ 3 Nr. 39 EStG hat den alten § 19a EStG - "Überlassung von Vermögensbeteiligungen an Arbeitnehmer" - mit Wirkung vom 01.04.2009 abgelöst. § 19a EStG a.F. gilt allerdings nach Maßgabe des § 52 Abs. 27 EStG weiter, wenn
die Vermögensbeteiligung vor dem 01.04.2009 überlassen wurde oder
aufgrund einer am 31.03.2009 bestehenden Vereinbarung ein Anspruch auf die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer Vermögensbeteiligung bestand sowie die Vermögensbeteiligung vor dem 01.01.2016 überlassen wird
und der Arbeitgeber bei demselben Arbeitnehmer im Kalenderjahr § 3 Nr. 39 EStG nicht anzuwenden hat.
3. Wohnungsbau-Prämiengesetz
Unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen i.S.d. § 1 Abs. 1 oder 2 oder Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG, die das 16. Lebensjahr vollendet haben oder Vollwaise sind, können für Aufwendungen des Wohnungsbaus eine Prämie erhalten (§ 1 Satz 1 WoPG). Dabei wird vorausgesetzt, dass
die Aufwendungen keine vermögenswirksamen Leistungen darstellen, für die ein Anspruch auf die Arbeitnehmer-Sparzulage nach § 13 5. VermBG besteht, und
das maßgebende Einkommen des Prämienberechtigten die nach § 2a WoPG maßgebende Einkommensgrenze nicht überschritten hat (§ 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 WoPG).
Maßgebend ist das zu versteuernde Einkommen - § 2 Abs. 5 EStG - des Sparjahrs i.S.d. § 4 Abs. 1 WoPG (§ 2a Satz 2 WoPG). Bei Ehegatten ist das zu versteuernde Einkommen maßgebend, das sich bei einer Zusammenveranlagung nach § 26b EStG ergeben hat oder - falls keine Veranlagung durchgeführt worden ist - ergeben würde (§ 2a Satz 3 WoPG). Die prämienbegünstigten Aufwendungen sind in § 2 WoPG hinterlegt. Die Einkommensgrenze beträgt
bei Nichtverheirateten 25.600 EUR und
bei Ehegatten 51.200 EUR (§ 2a Satz 1 WoPG).
Die Höhe der Prämie bemisst sich nach den im Sparjahr geleisteten prämienbegünstigten Aufwendungen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 WoPG). Sie beträgt 8,8 % der Aufwendungen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 WoPG). Die Aufwendungen des/der Prämienberechtigten sind je Kalenderjahr bis zu einem Höchstbetrag
von 512 EUR bei Nichtverheirateten und
von 1.024 EUR bei Verheirateten
prämienbegünstigt (§ 3 Abs. 2 WoPG). Das Prämienverfahren ist in den §§ 4 ff. WoPG hinterlegt. Die Prämien gehören nicht zu den Einkünften i.S.d. EStG (§ 6 WoPG). Sie sind "für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 bezeichneten Aufwendungen ... vorbehaltlich des § 2 Abs. 2 Satz 2 bis 6 sowie Abs. 3 Satz 2 zusammen mit den prämienbegünstigten Aufwendungen zu dem vertragsmäßigen Zweck zu verwenden. Geschieht das nicht, so hat das Unternehmen in den Fällen des § 4b dem Finanzamt unverzüglich Mitteilung zu machen" (§ 5 Abs. 2 WoPG).