Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Vermögensbildung - Anlageformen
Vermögensbildung - Anlageformen
Inhaltsübersicht
- 1.
- 2.
- 3.
Information
1. Allgemeines
Der Arbeitnehmer hat viele Möglichkeiten, Vermögen zu bilden. Die Schaffung von Kapital kann sich zunächst ohne Beteiligung des Arbeitgebers ganz privat vollziehen. Das Fünfte Vermögensbildungsgesetz - 5. VermBG - sieht aber auch Anlageformen vor, die eine Beteiligung des Arbeitgebers möglich machen (s. dazu Gliederungspunkt 2.). Er kann die Eigenvorsorge seiner Mitarbeiter damit aktiv unterstützen - und das wirkt sich wiederum positiv auf Motivation und Leistung seiner Leute und deren Betriebstreue aus. Der Arbeitnehmer kann die Anlageform frei wählen (s. dazu Gliederungspunkt 3.).
Praxistipp:
Wenn es keine individual- oder kollektivrechtliche Anspruchsgrundlage gibt, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, sich an der Vermögensbildung seiner Arbeitnehmer zu beteiligen. Er sollte aber überlegen, ob es für ihn nicht sinnvoll ist, vermögenswirksame Leistungen zusätzlich zum regelmäßigen Arbeitsentgelt gezielt auf dem Stellenmarkt als Wettbewerbsvorteil einzusetzen. Der Arbeitgeber macht sein Unternehmen damit gegenüber Mitbewerbern interessanter - und das hilft ihm dabei, qualifizierte Mitarbeiter zu finden und zu halten.
Insgesamt gibt es acht Gruppen von Anlageformen, die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 8 5. VermBG geregelt sind. Einzelheiten dieser Anlageformen werden jeweils in den §§ 4 ff. 5. VermBG angesprochen. Es gibt Sparbeiträge zur Sparverträgen, Wertpapier-Kaufverträge, Beteiligungsverträge und Aufwendungen nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz. Der Arbeitgeber kann sich auch an Beiträgen eines Mitarbeiters für eine Kapitalversicherung beteiligen. Beteiligungen von Arbeitnehmern am Unternehmen des Arbeitgebers haben den Vorteil, dass sie dort zu einer verbesserten Kapitalausstattung führen.
2. Die Anlageformen nach dem 5. VermBG
Vermögenswirksame Leistungen sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 5. VermBGGeldleistungen, die der Arbeitgeber für Arbeitnehmer anlegt
als Sparbeiträge des Arbeitnehmers aufgrund eines Sparvertrags über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) bis lit. l) 5. VermBG, § 4 5. VermBG),
als Aufwendungen des Arbeitnehmers aufgrund eines Wertpapier-Kaufvertrags (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 5. VermBG, § 5 5. VermBG),
als Aufwendungen des Arbeitnehmers aufgrund eines Beteiligungs-Vertrags (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 5. VermBG, § 6 5. VermBG) oder Beteiligungs-Kaufvertrags (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 5. VermBG, § 7 5. VermBG),
als Aufwendungen des Arbeitnehmers nach den Vorschriften des Wohnungsbau-Prämiengesetzes (WoPG), wobei die Voraussetzungen für die Gewährung einer Prämie nach dem WoPG nicht vorliegen müssen (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 5. VermBG),
als Aufwendungen des Arbeitnehmers
zum Bau, zum Erwerb, zum Ausbau oder zur Erweiterung eines im Inland belegenen Wohngebäudes oder einer im Inland belegenen Eigentumswohnung,
zum Erwerb eines Dauerwohnrechts i.S.d. Wohnungseigentumsgesetzes an einer im Inland belegenen Wohnung,
zum Erwerb eines im Inland belegenen Grundstücks zum Zwecke des Wohnungsbaus oder
zur Erfüllung von Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a) bis c) bezeichneten Vorhaben verwendet werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 lit. a) bis lit. d) 5. VermBG),
als Sparbeiträge des Arbeitnehmers aufgrund eines Sparvertrags (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 5. VermBG, § 8 5. VermBG),
als Beiträge des Arbeitnehmers aufgrund eines Kapitalversicherungsvertrags (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 VermBG, § 9 5. VermBG) und
als Aufwendungen des Arbeitnehmers, der nach § 18 Abs. 2 oder Abs. 3 die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung gekündigt hat, zur Erfüllung von Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft, die nach dem 31.12.1994 fortbestehen oder entstehen (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 5. VermBG).
Einzelne Anlageformen sind steuerlich begünstigt. So haben Arbeitnehmer beispielsweise nach Maßgabe des § 13 5. VermBG Anspruch auf die so genannte "Arbeitnehmer-Sparzulage" (s. dazu auch das gleichnamige Stichwort).
3. Freie Wahl der Anlage
Vermögenswirksame Leistungen werden nur dann nach Maßgabe des 5. VermBG gefördert, wenn der Arbeitnehmer
die Art der vermögenswirksamen Anlage und
das Unternehmen oder Institut, bei dem sie erfolgen soll,
frei wählen kann (§ 12 Satz 1 5. VermBG).
Beispiel:
Arbeitgeber A bietet seinen Mitarbeitern an, sich mit zusätzlich zum Arbeitsentgelt gezahlten vermögenswirksamen Leistungen am Aufbau einer Kapitallebensversicherung beim Versicherer X zu beteiligen. Die Zahlung vermögenswirksamer Leistungen für andere Anlageformen lehnt A genauso ab wie die Zahlung vermögenswirksamer Leistungen für den Aufbau einer Kapitallebensversicherung bei einem anderen Versicherer. Die vermögenswirksamen Leistungen des A sind damit nach dem 5. VermBG nicht förderungsfähig.
Eine Förderung nach dem 5. VermBG ist nicht ausgeschlossen, wenn die Anlage durch Tarifvertrag "auf die Formen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, Abs. 2 bis 4 beschränkt wird" (§ 12 Satz 2 5. VermBG).
Beispiel:
Der Branchentarifvertrag sieht vor, dass Arbeitgeber ihren vollzeitbeschäftigten Mitarbeitern nur dann monatlich 30 EUR vermögenswirksame Leistungen zahlen müssen, wenn sie einen Sparvertrag über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen abgeschlossen haben und dem Arbeitgeber vorlegen. Ohne tarifliche Regelung wäre die Förderung nach dem 5. VermBG ausgeschlossen. Nach § 12 Satz 2 5. VermBG ist die tarifliche Beschränkung jedoch förderungsunschädlich.
Eine Anlage im Unternehmen des Arbeitgebers nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. g) bis l) und Abs. 4 5. VermBG ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig (§ 12 Satz 3 5. VermBG). Der Arbeitgeber braucht sich also keine von ihm nicht gewünschte Mitarbeiterbeteiligung aufdrängen zu lassen.
Siehe auch