Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Pfändung von Leistungen
Pfändung von Leistungen
Normen
Kurzinfo
Ansprüche auf laufende Geldleistungen können wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Ansprüche auf einmalige Geldleistungen sind nur unter Einschränkungen pfändbar. Unpfändbar sind Ansprüche auf Dienst- oder Sachleistungen.
Information
Die Pfändung von laufenden Geldleistungen unterliegt den gleichen Regeln wie die Pfändung von Arbeitseinkommen. Es sind die Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO zu beachten. Die Pfändungsfreigrenzen werden in monatlichen, wöchentlichen und täglichen Beträgen ausgewiesen. Das Bundessozialgericht hat hierzu bereits vor Jahren entschieden, dass Krankengeld nicht nach der Tagestabelle, sondern nach der Monatstabelle pfändbar ist (BSG, 13.05.1992 - 1 RK 26/91).
Nicht pfändbar sind folgende Geldleistungen:
Elterngeld und Betreuungsgeld bis zur Höhe der in § 10 BEEG anrechnungsfreien Beträge sowie dem Erziehungsgeld vergleichbare Leistungen der Länder,
Mutterschaftsgeld nach § 13 Abs. 1 MuSchG, soweit es nicht aus einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit herrührt, bis zur Höhe des Elterngeldes nach § 2 BEEG, soweit die anrechnungsfreien Beiträge nach § 10 BEEG nicht überschritten werden,
Wohngeld, sofern die Pfändung sich nicht auf Ansprüche nach den §§ 9 und 10 WoGG bezieht,
Geldleistungen, die einen durch Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand ausgleichen sollen.
Die Pfändbarkeit von einmaligen Geldleistungen ist eine Einzelfallentscheidung. Es muss geprüft werden, ob die Pfändung der Billigkeit entspricht. Dazu sind Einkommens- und Vermögensverhältnisses des Leistungsberechtigten, die Art und Höhe der Forderung und die Zweckbestimmung der Geldleistung zu berücksichtigen.