Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Art. 4 32009L0050, Günstigere Bestimmungen
Art. 4 32009L0050
Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung
EU-Recht
KAPITEL I – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 4 32009L0050 – Günstigere Bestimmungen
(1) Von dieser Richtlinie unberührt bleiben günstigere Bestimmungen in
- a)
einschlägigem Gemeinschaftsrecht, einschließlich bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen der Gemeinschaft oder zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Drittstaaten,
- b)
bilateralen oder multilateralen Übereinkünften zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Drittstaaten.
(2) Die Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, in Bezug auf folgende Bestimmungen dieser Richtlinie günstigere innerstaatliche Bestimmungen für Personen, auf die sie Anwendung findet, beizubehalten oder einzuführen:
- a)
Artikel 5 Absatz 3 in Anwendung von Artikel 18,
- b)
Artikel 11, Artikel 12 Absatz 1 Satz 2, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13, Artikel 14, Artikel 15 und Artikel 16 Absatz 4.
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