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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Art. 2 32009L0050, Begriffsbestimmungen
Art. 2 32009L0050
Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung
EU-Recht
KAPITEL I – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 2 32009L0050 – Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
- a)
"Drittstaatsangehöriger" jede Person, die nicht Unionsbürger im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags ist;
- b)
"hochqualifizierte Beschäftigung" die Beschäftigung einer Person, die:
in dem betreffenden Mitgliedstaat als Arbeitnehmer aufgrund des einzelstaatlichen Arbeitsrechts und/oder entsprechend den einzelstaatlichen Gepflogenheiten geschützt ist, und zwar unabhängig vom Rechtsverhältnis, zur Ausübung einer echten und tatsächlichen Erwerbstätigkeit für eine andere Person oder unter Anleitung einer anderen Person,
gegen Bezahlung beschäftigt wird, und
die erforderliche, angemessene und spezifische Fachkompetenz besitzt, die durch einen höheren beruflichen Bildungsabschluss nachgewiesen ist;
- c)
"Blaue Karte EU" die von einem Mitgliedstaat erteilte Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis mit der Bezeichnung "Blaue Karte EU", die ihren Inhaber berechtigt, sich im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aufzuhalten und eine Erwerbstätigkeit im Sinne dieser Richtlinie auszuüben;
- d)
"erster Mitgliedstaat" den Mitgliedstaat, der einem Drittstaatsangehörigen als erster die Blaue Karte EU erteilt;
- e)
"zweiter Mitgliedstaat" jeden anderen Mitgliedstaat als den ersten Mitgliedstaat;
- f)
"Familienangehöriger" einen Drittstaatsangehörigen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie 2003/86/EG;
- g)
"höherer beruflicher Bildungsabschluss" die Qualifikationen, die durch ein Hochschulabschlusszeugnis, oder, abweichend davon, sofern im innerstaatlichen Recht vorgesehen, durch eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufserfahrung nachgewiesen wird, deren Niveau mit einem Hochschulabschluss vergleichbar ist und die in dem im Arbeitsvertrag oder verbindlichen Arbeitsplatzangebot genannten Beruf oder der Branche erforderlich ist;
- h)
"Hochschulabschluss" ein von einer zuständigen Stelle ausgestelltes Diplom, Prüfungszeugnis oder ein sonstiger von ihr ausgestellter Befähigungsnachweis, die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums, d. h. einer Reihe von Lehrveranstaltungen in einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in dem betreffenden Staat erworben wurden. Im Rahmen dieser Richtlinie wird ein Hochschulabschluss berücksichtigt, sofern die zu seinem Erwerb erforderlichen Studien mindestens drei Jahre gedauert haben;
- i)
"Berufserfahrung" die tatsächliche und rechtmäßige Ausübung des betreffenden Berufs;
- j)
"reglementierter Beruf" einen reglementierten Beruf im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG.
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