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Elternzeit - Anspruch für Großeltern
Elternzeit - Anspruch für Großeltern
Inhaltsübersicht
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Information
1. Allgemeines
Grundsätzlich sollen die leiblichen Eltern mit der Freistellung den notwendigen zeitlichen Spielraum erhalten, um sich der Betreuung und Erziehung ihres Kindes zu widmen. Können sie diese Aufgabe, z.B. aus gesundheitlichen Gründen, nicht wahrnehmen, können nahe Verwandte einspringen und Elternzeit nehmen. Dazu zählen auch die Großeltern von minderjährigen Eltern sowie jungen volljährigen Eltern in Ausbildung, wenn dieser vor Beginn der Volljährigkeit begonnen wurde, § 15 Abs. 1a BEEG.
2. Voraussetzungen
Anspruch auf die Elternzeit haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben und es selbst betreuen und erziehen. Nicht erforderlich ist es, dass die Mutter oder der Vater des Enkelkindes ebenfalls im Haushalt der Großeltern lebt.
Weiter ist Voraussetzung für den Anspruch, dass
ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder
ein Elternteil des Kindes sich im letzten oder vorletzten Jahr einer Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde und die die Arbeitskraft des Elternteils im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Als Ausbildung in diesem Sinne gilt neben der betrieblichen Ausbildung auch ein schulischer Bildungsgang bzw. ein Studium. Hinsichtlich der Frage, wann ein Studium regulär beendet wird, kann die Regelstudienzeit herangezogen werden. Allerdings ist hier besonders zu beachten, dass das Studium vor Eintritt der Volljährigkeit begonnen haben muss.
Der Anspruch für die Großeltern besteht nur, wenn sich weder Vater noch Mutter des Kindes in Elternzeit befinden. Andererseits können sie sich die Betreuung und Erziehung des Kindes aufteilen und gleichzeitig ihrer Beschäftigung in Teilzeit nachgehen.
3. Elterngeld
Anspruch auf Elterngeld haben die Großeltern nicht. In der Regel können aber die leiblichen Eltern diese Leistung in Anspruch nehmen.
4. Nachweis
Die Elternzeit muss, wie üblich, schriftlich spätestens sieben Wochen vor Beginn beantragt werden (§ 16 Abs. 1 BEEG). Hierfür kann der übliche Vordruck benutzt werden (zum Formular "Elternzeit - Antrag").
Praxistipp:
Da die Großeltern kein Elterngeld erhalten, können Sie für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Freistellung andere Nachweise verlangen, z.B.
die Geburtsurkunde des Enkelkindes,
die Geburtsurkunde des minderjährigen Elternteils,
ggf. Nachweis über die Ausbildung (evtl. mit Beginn und voraussichtlicher Dauer),
Nachweis, wo das Enkelkind wohnt (z.B. durch Bestätigung des Einwohnermeldeamts).
Sie müssen selbst entscheiden, wie weit Sie dabei ins Detail gehen. Wesentliche Kriterien dürften das Vertrauensverhältnis zum Arbeitnehmer sowie die betrieblichen Gepflogenheiten sein.
5. Rechtsfolgen
Die rechtlichen Konsequenzen, die sich durch die Inanspruchnahme von Elternzeit ergeben, sind bei den Großeltern nicht anders als sonst. Entnehmen Sie weitere Einzelheiten dem Beitrag .