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§ 84 AufenthG, Wirkungen von Widerspruch und Klage
§ 84 AufenthG
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
Bundesrecht
Kapitel 7 – Verfahrensvorschriften → Abschnitt 3 – Verwaltungsverfahren
§ 84 AufenthG – Wirkungen von Widerspruch und Klage
(1) 1Widerspruch und Klage gegen
- 1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
- 1a.
Maßnahmen nach § 49,
- 2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
- 2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
- 3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
- 4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,
- 5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
- 6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
- 7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11,
- 8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie
- 9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
haben keine aufschiebende Wirkung. 2Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) 1Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. 2Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. 3Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.
Zu § 84: Geändert durch G vom 22. 11. 2011 (BGBl I S. 2258), 29. 8. 2013 (BGBl I S. 3484, 3899), 28. 8. 2013 (BGBl I S. 3474), 27. 7. 2015 (BGBl I S. 1386), 20. 10. 2015 (BGBl I S. 1722), 2. 2. 2016 (BGBl I S. 130), 20. 7. 2017 (BGBl I S. 2780), 15. 8. 2019 (BGBl I S. 1294) und 15. 8. 2019 (BGBl I S. 1307).