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§ 74a AufenthG, Durchbeförderung von Ausländern
§ 74a AufenthG
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
Bundesrecht
Kapitel 7 – Verfahrensvorschriften → Abschnitt 1a – Durchbeförderung
§ 74a AufenthG – Durchbeförderung von Ausländern
1Ausländische Staaten dürfen Ausländer aus ihrem Hoheitsgebiet über das Bundesgebiet in einen anderen Staat zurückführen oder aus einem anderen Staat über das Bundesgebiet wieder in ihr Hoheitsgebiet zurückübernehmen, wenn ihnen dies von den zuständigen Behörden gestattet wurde (Durchbeförderung). 2Die Durchbeförderung erfolgt auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen und Rechtsvorschriften der Europäischen Union. 3Zentrale Behörde nach Artikel 4 Abs. 5 der Richtlinie 2003/110/EG ist die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde (1). 4Der durchbeförderte Ausländer hat die erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit seiner Durchbeförderung zu dulden.
Nach Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Februar 2006 (BGBl. I S. 215) soll in § 74a Satz 2 das Wort "Bundespolizeidirektion" durch die Angabe "in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde" ersetzt werden. Die Änderung wurde redaktionell in Satz 3 durchgeführt.
Zu § 74a: Geändert durch G vom 26. 2. 2008 (BGBl I S. 215) und 22. 11. 2011 (BGBl I S. 2258).