Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Beitragspflichtige Einnahmen - Versicherungspflichtig Beschäftigte
Beitragspflichtige Einnahmen - Versicherungspflichtig Beschäftigte
Normen
§ 226 SGB V
§ 162 SGB VI
§ 57 SGB XI
§ 342 SGB III
Kurzinfo
Für versicherungspflichtig Beschäftigte gilt als beitragspflichtige Einnahme für die Berechnung der Beiträge das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung.
Der Arbeitsentgeltbegriff ist in § 14 SGB IV definiert. Zum Arbeitsentgelt gehören auch Sachbezüge. Die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) schließt steuerfreie zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers zum Lohn oder Gehalt vom Arbeitsentgelt aus. Bei steuerfreien Nacht-, Sonntags- oder Feiertagszuschlägen gilt dieses jedoch nur, soweit die Zuschläge aus einem Grundlohn (Stundenlohn) bis 25,00 EUR berechnet werden. Pauschal durch den Arbeitgeber versteuerte Leistungen sind ebenfalls grundsätzlich kein Arbeitsentgelt.
Information
In der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gilt als beitragspflichtige Einnahme das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung wird für Versicherte, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden, mindestens ein Arbeitsentgelt i.H.v. 1 % der monatlichen Bezugsgröße (2023 33,95 EUR West bzw. 32,90 EUR Ost) zugrunde gelegt (§ 342 SGB III, § 162 Nr. 1 SGB VI).
Die beitragspflichtigen Einnahmen werden maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Diese beträgt in der Kranken- und Pflegeversicherung in 2023 monatlich 4.987,50 EUR und in der Renten- und Arbeitslosenversicherung monatlich 7.300,00 EUR West bzw. 7.100 EUR Ost.
1. Mehrfachbeschäftigte
Bei Mehrfachbeschäftigten, deren beitragspflichtige Einnahmen insgesamt die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze für den Versicherungszweig überschreiten, sind die beitragspflichtigen Einnahmen anteilmäßig auf die Beitragsbemessungsgrenze zu kürzen (§ 22 Abs. 2 Satz 1 SGB IV).
Sind die Arbeitgeber, z.B. wegen der Unkenntnis der weiteren Arbeitsentgelte, nicht in der Lage, die Verhältnisrechnung durchzuführen, obliegt diese der Krankenkasse.
Die Ermittlung der beitragspflichtigen Arbeitsentgelte erfolgt nach folgender Formel:
Beitragsbemessungsgrenze × Arbeitsentgelt aus Beschäftigung A (B) |
Arbeitsentgelt aus beiden Beschäftigungen |
Beispiel:
Sachverhalt:
Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung | 4.987,50 EUR |
Beitragsbemessungsgrenze der Renten- und Arbeitslosenversicherung (West) | 7.300,00 EUR |
monatliches Arbeitsentgelt | |
Beschäftigung A | 2.800,00 EUR |
Beschäftigung B | 2.300,00 EUR |
Gesamt-Arbeitsentgelt | 5.100,00 EUR |
Beschäftigung A:
4.987,50 EUR × 2.800,00 EUR 5.100,00 EUR | = 2.738,24 EUR |
Beschäftigung B:
4.987,50 EUR × 2.300,00 EUR 5.100,00 EUR | = 2.249,26 EUR |
Insgesamt | 4.987,50 EUR |
Beurteilung:
Für die Berechnung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ist aus der Beschäftigung A ein Arbeitsentgelt aus 2.738,24 EUR und aus der Beschäftigung B ein Arbeitsentgelt aus 2.249,26 EUR anzusetzen. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung wird die Beitragsbemessungsgrenze durch das Gesamtentgelt von 5.100,000 EUR nicht überschritten. Somit sind die Arbeitsentgelte aus beiden Beschäftigungen hier in voller Höhe beitragspflichtig.
2. Weitere beitragspflichtige Einnahmen in der Kranken- und Pflegeversicherung
In der Kranken- und Pflegeversicherung sind für versicherungspflichtig Beschäftigte folgende Einkommen beitragspflichtig:
Das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung,
der Zahlbetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge (rentenähnliche Einnahmen),
das Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit, wenn es neben einer Rente oder Versorgungsbezügen erzielt wurde (§ 226 Abs. 1 SGB V, § 57 SGB XI).
Aus den unter 3. und 4. genannten Einnahmen sind Beiträge nur zu entrichten, wenn sie insgesamt 1/20 der monatlichen Bezugsgröße (2023 169,75 EUR) übersteigen (§ 226 Abs. 2 SGB V).
Für Versorgungsbezüge nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V (sog. Betriebsrenten) gilt seit dem 01.01.2020 Folgendes:
Betriebsrenten sind bis zu 1/20 der monatlichen Bezugsgröße (2023 169,75 EUR) beitragsfrei. Beiträge fallen also erst von dem übersteigenden Betrag an. Für Arbeitseinkommen und andere Versorgungsbezüge nach § 229 SGB V sind Beiträge in voller Höhe zu entrichten, wenn die Freigrenze von 169,75 EUR durch Arbeitseinkommen, Betriebsrenten und anderen Versorgungsbezügen überschritten wird. Die Beitragsfreiheit in Höhe von 169,75 EUR gilt also nur für Betriebsrenten.
Bei Rentnern, die neben ihrer Rente Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und/oder Versorgungsbezüge erhalten, kann es zu einer Beitragsbelastung oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze kommen. Einerseits wird die Rente zur Beitragsbemessung herangezogen; auf der anderen Seite das Arbeitsentgelt, ein Versorgungsbezug und Arbeitseinkommen insgesamt auch bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 230 SGB V).
Beispiel:
Sachverhalt:
Der Versicherte bezieht eine Vollrente wegen Alters i.H.v. 2.000,00 EUR und Versorgungsbezüge (z.B. Betriebsrente) i.H.v. 900,00 EUR. Daneben erzielt er aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung Arbeitsentgelt i.H.v. 2.000,00 EUR, insgesamt also Einnahmen i.H.v. 4.900,00 EUR.
Beurteilung:
Die Rente ist in voller Höhe beitragspflichtig, da die Beitragsbemessungsgrenze von 4.987,50 EUR nicht überschritten wird. Das Arbeitsentgelt von 2.000,00 EUR und der Versorgungsbezug von 900,00 EUR - insgesamt 2.900,00 EUR - sind separat mit der Beitragsbemessungsgrenze von 4.987,50 EUR zu vergleichen und überschreiten diese nicht. Somit sind auch das Arbeitsentgelt und der Versorgungsbezug in voller Höhe beitragspflichtig.
3. Beschäftigungsverhältnisse im Übergangsbereich
Bei Arbeitnehmern mit einem Beschäftigungsverhältnis innerhalb des Übergangsbereichs (§ 20 Abs. 2 SGB IV) wird die beitragspflichtige Einnahme für den Arbeitnehmer reduziert. Der Übergangsbereich für Beschäftigungsverhältnisse besteht, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig zwischen 520,01 EUR und 2.000,00 EUR liegt.
Die beitragspflichtige Einnahme errechnet sich seit 01.10.2022 nach folgender Formel:
BE = F x G + ([1600/(1600 – G)] - [G/(1600 - G)] x F) x (AE - G)
Dabei ist AE das Arbeitsentgelt, G die Geringfügigkeitsgrenze und F der Faktor, der sich ergibt, wenn der Wert 28 % durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist, geteilt wird. In der Krankenversicherung wird dafür der allgemeine Beitragssatz von 14,6 % zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitrages von 1,6 % (2023) = 16,2 % angesetzt. In der Pflegeversicherung beträgt der Beitragssatz 3,05 % (ohne Beitragszuschlag), in der Rentenversicherung 18,6% und in der Arbeitslosenversicherung 2,6 %. Der durchschnittliche Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz beträgt in 2023 40,45 %. Hieraus errechnet sich ein Faktor von 0,6992 für das Jahr 2023.
Zur Bestimmung des vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteils am Sozialversicherungsbeitrag wird als beitragspflichtige Einnahme der Betrag zu Grunde gelegt, der sich aus folgender Formel ergibt:
BE = (1600/1600 - G) x (AE - G)
Dabei ist AE das Arbeitsentgelt in EUR, G die Geringfügigkeitsgrenze und F der Faktor, der sich berechnet, indem der Wert 28 % geteilt wird durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist.
Die Beitragsverteilung erfolgt seit dem 01.10.2022 nach folgendem Schema: Regelung nach der Beitragsverfahrensverordnung:
- Beitragspflichtige Einnahme des Arbeitgebers x halber Beitragssatz (RUNDEN)
- Ergebnis VERDOPPELN
- Abzüglich Arbeitnehmeranteil
- Ergebnis: Beitragsanteil des Arbeitgebers
Bei Beschäftigten, die am 30.09.2022 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach diesen Vorschriften in der ab dem 01.10.2022 geltenden Fassung erfüllt, ist bis zum 31.12.2023 beitragspflichtige Einnahme BE in dieser Beschäftigung der Betrag, der sich nach folgender Formel berechnet:
BE = F x 450 + ([1300/(1300-450)] - [450/(1300-450)] x F) x (AE - 450)
4. Leistungen des Arbeitgebers während des Bezuges einer Sozialleistung
Bestimmte arbeitgeberseitige Leistungen sind von der Beitragspflicht ausgenommen, wenn sie für Zeiten des Bezuges von Sozialleistungen gezahlt werden (§ 23c SGB IV).
Zu den im Gesetz genannten Sozialleistungen gehören:
Krankengeld,
Verletztengeld,
Übergangsgeld,
Versorgungskrankengeld,
Mutterschaftsgeld und
Krankentagegeld (aus einer privaten Krankenversicherung).
Auch der Bezug von Elterngeld gehört in diesem Sinne zu den "Sozialleistungen".
Zu den während des Bezuges der Sozialleistung weitergewährten laufenden Arbeitgeberleistungen gehören u.a.:
Zuschüsse zum Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld und Krankentagegeld aufgrund arbeits- oder tarifvertraglicher Regelungen,
Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld,
Unterkunft und Verpflegung,
Vermögenswirksame Leistungen,
Kontoführungsgebühren,
Telefonzuschüsse,
Firmen- und Belegschaftsrabatte,
Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge.
Die arbeitgeberseitigen Leistungen gehören dann nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen, wenn sie zusammen mit der Sozialleistung das Nettoarbeitsentgelt um nicht mehr als 50,00 EUR (Bagatellgrenze) übersteigen.
Bei der Prüfung, ob das Nettoarbeitsentgelt überschritten wird, ist von dem laufenden Nettoentgelt auszugehen, welches der Berechnung der Sozialleistung zugrunde liegt. Bei freiwillig oder privat versicherten Arbeitnehmern ist der um den Arbeitgeberzuschuss gekürzte Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuziehen.
Anzusetzen ist ferner die um die Versichertenanteile gekürzte Sozialleistung.
Beispiel 1 (Beträge monatlich):
Sachverhalt.
Nettoarbeitsentgelt | 1.800,00 EUR |
Arbeitgeberleistung während des Sozialleistungsbezuges | 450,00 EUR |
Netto-Sozialleistungen | 1.395,63 EUR |
Beurteilung:
Die Netto-Sozialleistung und die Brutto-Arbeitgeberleistung betragen insgesamt 1.845,63 EUR und übersteigen damit das Nettoentgelt von 1.800,00 EUR um 45,63 EUR. Das Nettoarbeitsentgelt wird um nicht mehr als 50,00 EUR überschritten. Der Betrag von 45,63 EUR ist daher kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.
Beispiel 2 (Beträge monatlich):
Sachverhalt.
Nettoarbeitsentgelt | 1.800,00 EUR |
Arbeitgeberleistung während des Sozialleistungsbezuges | 500,00 EUR |
Netto-Sozialleistungen | 1.395,63 EUR |
Beurteilung:
Die Netto-Sozialleistung und die Brutto-Arbeitgeberleistung betragen insgesamt 1.895,63 EUR. Damit übersteigen sie das Nettoentgelt von 1.800,00 EUR um 95,63 EUR. Da die Bagatellgrenze von 50,00 EUR überschritten wird, ist der übersteigende Betrag von 95,63 EUR beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.
Wird während des Bezuges der Sozialleistung Arbeitsentgelt für eine tatsächlich ausgeübte Beschäftigung gezahlt, z.B. in den Fällen der beruflichen Wiedereingliederung oder Teilzeitarbeit während der Elternzeit, besteht in vollem Umfang Beitragspflicht.
Die Tage, für die beitragspflichtiges Arbeitsentgelt während des Sozialleistungsbezuges gewährt wird, gelten als SV-Tage und haben Auswirkungen auf die Berechnung der Beitragsbemessungsgrenze.
Siehe auch
ArbeitsentgeltBeitragsbemessungsgrenzenBeitragspflichtige Einnahmen - ArbeitseinkommenBeitragspflichtige Einnahmen - Freiwillige KVBeitragspflichtige Einnahmen - Mini-JobsBeitragspflichtige Einnahmen - RentenBeitragspflichtige Einnahmen - RentnerBeitragspflichtige Einnahmen - Sonstige VersicherteBeitragspflichtige Einnahmen - VersorgungsbezugGesamteinkommenKrankengeldzuschussSachbezügeÜbergangsbereich - BeiträgeÜbergangsbereich - Voraussetzungen