Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 69 BBG, Gutachtenerstattung
§ 69 BBG
Bundesbeamtengesetz (BBG)
Bundesrecht
Abschnitt 6 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Unterabschnitt 1 – Allgemeine Pflichten und Rechte
§ 69 BBG – Gutachtenerstattung
1Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde. 2 § 68 Abs. 3 gilt entsprechend.