Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 59 BBG, Zuständigkeit bei Versetzung in den Ruhestand
§ 59 BBG
Bundesbeamtengesetz (BBG)
Bundesrecht
Abschnitt 5 – Beendigung des Beamtenverhältnisses → Unterabschnitt 3 – Ruhestand
§ 59 BBG – Zuständigkeit bei Versetzung in den Ruhestand
1Die Versetzung in den Ruhestand wird von der für die Ernennung zuständigen Stelle verfügt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 2Die Versetzungsverfügung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich zuzustellen. 3Sie kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden.