Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 145 BBG, Rechtsverordnungen, Durchführungsvorschriften
§ 145 BBG
Bundesbeamtengesetz (BBG)
Bundesrecht
Abschnitt 13 – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 145 BBG – Rechtsverordnungen, Durchführungsvorschriften
(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(2) Die zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Zu § 145: Geändert durch G vom 6. 3. 2015 (BGBl I S. 250) und 29. 11. 2018 (BGBl I S. 2232).