Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 122 BBG, Geschäftsordnung
§ 122 BBG
Bundesbeamtengesetz (BBG)
Bundesrecht
Abschnitt 8 – Bundespersonalausschuss
§ 122 BBG – Geschäftsordnung
Der Bundespersonalausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.