Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 118 BBG, Beteiligung der Spitzenorganisationen
§ 118 BBG
Bundesbeamtengesetz (BBG)
Bundesrecht
Abschnitt 7 – Beamtenvertretung
§ 118 BBG – Beteiligung der Spitzenorganisationen
Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften sind bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse zu beteiligen.