Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 116 BBG, Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden
§ 116 BBG
Bundesbeamtengesetz (BBG)
Bundesrecht
Abschnitt 7 – Beamtenvertretung
§ 116 BBG – Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden
(1) 1Beamtinnen und Beamte haben das Recht, sich in Gewerkschaften oder Berufsverbänden zusammenzuschließen. 2Sie können die für sie zuständigen Gewerkschaften oder Berufsverbände mit ihrer Vertretung beauftragen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Keine Beamtin und kein Beamter darf wegen Betätigung für eine Gewerkschaft oder einen Berufsverband dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden.