Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 20 BBG, Einstellung
§ 20 BBG
Bundesbeamtengesetz (BBG)
Bundesrecht
Abschnitt 3 – Laufbahnen
§ 20 BBG – Einstellung
1Die Einstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt der Laufbahn ist zulässig bei entsprechenden beruflichen Erfahrungen oder sonstigen Qualifikationen, die zusätzlich zu den Abschlüssen und beruflichen Erfahrungen, die für die Anerkennung der Laufbahnbefähigung erforderlich sind, erworben wurden. 2Das Nähere regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung.
Zu § 20: Geändert durch G vom 6. 3. 2015 (BGBl I S. 250).