Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 141 BBG, Erneute Berufung von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten
§ 141 BBG
Bundesbeamtengesetz (BBG)
Bundesrecht
Abschnitt 12 – Spannungs- und Verteidigungsfall, Verwendungen im Ausland
§ 141 BBG – Erneute Berufung von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten
1Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, können für Zwecke der Verteidigung erneut in ein Beamtenverhältnis berufen werden, wenn dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist und der Personalbedarf der öffentlichen Verwaltung im Bereich ihres bisherigen Dienstherrn auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden kann. 2Das Beamtenverhältnis endet, wenn es nicht vorher beendet wird, mit dem Ende des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird.