Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 138 BBG, Anwendungsbereich
§ 138 BBG
Bundesbeamtengesetz (BBG)
Bundesrecht
Abschnitt 12 – Spannungs- und Verteidigungsfall, Verwendungen im Ausland
§ 138 BBG – Anwendungsbereich
1Beschränkungen, Anordnungen und Verpflichtungen nach den §§ 139 bis 142 sind nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes zulässig. 2Sie sind auf Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Arbeitssicherstellungsgesetzes nicht anzuwenden.