Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 125 BBG, Dienstweg bei Anträgen und Beschwerden
§ 125 BBG
Bundesbeamtengesetz (BBG)
Bundesrecht
Abschnitt 9 – Beschwerdeweg und Rechtsschutz
§ 125 BBG – Dienstweg bei Anträgen und Beschwerden
(1) 1Beamtinnen und Beamte können Anträge und Beschwerden vorbringen. 2Hierbei ist der Dienstweg einzuhalten. 3Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen.
(2) Richtet sich die Beschwerde gegen die unmittelbare Vorgesetzte oder den unmittelbaren Vorgesetzten, kann sie bei der oder dem nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar eingereicht werden.