Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
§ 8 BBG, Stellenausschreibung
§ 8 BBG
Bundesbeamtengesetz (BBG)
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Beamtenverhältnis
§ 8 BBG – Stellenausschreibung
(1) 1Zu besetzende Stellen sind auszuschreiben. 2Bei der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern muss die Ausschreibung öffentlich sein. 3Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung regeln.
(2) 1Die Art der Ausschreibung regelt die oberste Dienstbehörde nach Maßgabe des § 6 des Bundesgleichstellungsgesetzes. 2Sie kann diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.
Zu § 8: Geändert durch G vom 19. 10. 2016 (BGBl I S. 2362).