Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Abschnitt 1 ESF-QualiKugFRL , Förderungszweck, Rechtsgrundlagen
Abschnitt 1 ESF-QualiKugFRL
Richtlinie für aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) mitfinanzierte Qualifizierungsangebote für Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld
Bundesrecht
Abschnitt 1 ESF-QualiKugFRL – Förderungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1 Die Förderung erfolgt im Rahmen des Operationellen Programms des Bundes für den Europäischen Sozialfonds (ESF) für die Förderperiode 2007 bis 2013 auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006, der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 sowie der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. September 2006. Außerdem sind die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (1) (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung), ABl. L 214 vom 9. August 2008, S. 3, zu beachten.
1.2 Die Bundesagentur für Arbeit kann nach dieser im gesamten Bundesgebiet geltenden Richtlinie in Verbindung mit den von ihr hierzu erlassenen Geschäftsanweisungen und nach Maßgabe des § 77a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. März 2012 aus Mitteln des ESF Leistungen für die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen während des Bezuges von Kurzarbeitergeld erbringen. Auf die Gewährung der Leistungen besteht kein Rechtsanspruch. Die zuständige Agentur für Arbeit entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens. Die Leistungen können grundsätzlich nur gewährt werden, soweit entsprechende Leistungen nicht nach anderen Gesetzen, insbesondere nach den Vorschriften des Zweiten und Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II und SGB III), erbracht werden. Bezieher von Kurzarbeitergeld, bei denen die Notwendigkeit einer Weiterbildung im Sinne des § 77 Absatz 2 SGB III vorliegt, erhalten vorrangig Leistungen nach § 77 ff. SGB III. In diesen Fällen ist eine Förderung nach dieser Richtlinie nicht möglich.
1.3 Für die Durchführung dieser Richtlinie gelten der Dritte Abschnitt des Ersten Buches Sozialgesetzbuch sowie das Dritte und Zehnte Buch Sozialgesetzbuch entsprechend.
1.4 Die Förderung wird grundsätzlich als Ausbildungsmaßnahme nach Artikel 38 und 39 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EG) Nr. 800/2008 vom 6. August 2008 gewährt. Die tatsächliche Höhe der Förderung richtet sich im Einzelfall nach der Art des Qualifizierungsvorhabens (allgemeine oder spezifische Weiterbildungsmaßnahme), der Betriebsgröße des antragstellenden Unternehmens und der Gruppe der geförderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Für die Förderung nicht berücksichtigungsfähig sind Maßnahmen, zu denen der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist sowie Qualifizierungen, die von Unternehmen auch ohne öffentliche Förderung durchgeführt worden wären.
1.5 Eine weitere Förderung aus anderen öffentlichen Mitteln ist nach dieser Richtlinie aufgrund der zu beachtenden Beihilfeintensitäten nicht möglich. Die Beihilfeintensität bezieht sich nicht nur auf den ESF, sondern auf den Anteil aller öffentlichen Mittel eines Vorhabens. Eine Beteiligung der Unternehmen an den Qualifizierungsleistungen kann nicht aus anderen öffentlichen Mitteln aufgebracht werden, da die Beihilfeintensität bereits mit dem Zuschuss nach dieser Richtlinie ausgeschöpft ist. Die Förderung von Qualifizierungsmaßnahmen nach dieser Richtlinie darf nicht mit anderen Förderungen aus ESF- oder EU-Mitteln kumuliert werden.
1.6 Allgemeine und spezifische Qualifizierungsmaßnahmen sowie die Betriebsgrößen werden entsprechend Artikel 38 und Anhang 1 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EG) Nr. 800/2008 wie folgt definiert:
1.6.1 Allgemeine Qualifizierungsmaßnahmen sind Maßnahmen, die nicht ausschließlich oder in erster Linie den gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsplatz des Beschäftigten in dem begünstigten Unternehmen betreffen, sondern die Qualifikationen vermitteln, die in hohem Maße auf andere Unternehmen und Arbeitsfelder übertragbar sind. Dies gilt beispielsweise, wenn eine Qualifizierung von mehreren unabhängigen Unternehmen gemeinsam organisiert wird oder von Beschäftigten verschiedener Unternehmen in Anspruch genommen werden könnte. Als allgemeine Maßnahme gilt auch eine Qualifizierung, die mit einem allgemein anerkannten Zertifikat abschließt.
1.6.2 Spezifische Qualifizierungsmaßnahmen sind Maßnahmen, die in erster Linie unmittelbar den gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsplatz des Beschäftigten in dem begünstigten Unternehmen betreffen und mit denen Qualifikationen vermittelt werden, die nicht oder nur in begrenztem Umfang auf andere Unternehmen oder Arbeitsbereiche übertragbar sind.
1.6.3 Kleine Unternehmen sind Unternehmen, die weniger als 50 Beschäftigte und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro haben.
1.6.4 Mittlere Unternehmen sind Unternehmen, die weniger als 250 Beschäftigte und einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro haben.
1.7 Die Chancengleichheit von Männern und Frauen sowie die Nichtdiskriminierung sind als Querschnittsziele zu beachten.
1.8 Die Bundesagentur für Arbeit erlässt die zur Durchführung dieser Richtlinie notwendigen Geschäftsanweisungen von grundsätzlicher Bedeutung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Zu Tit. 1: Geändert am 10. 3. 2009 (BAnz Nr. 44) und 18. 11. 2010 (BAnz Nr. 181).
Müsste lauten: Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union