Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 14 InvZulG 2010, Anwendung der Abgabenordnung
§ 14 InvZulG 2010
Investitionszulagengesetz 2010 (InvZulG 2010)
Bundesrecht
§ 14 InvZulG 2010 – Anwendung der Abgabenordnung
1Die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung sind mit Ausnahme des § 163 entsprechend anzuwenden. 2In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg gegeben.