Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Kur/Reha - Soziale Absicherung
Kur/Reha - Soziale Absicherung
Inhaltsübersicht
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Information
1. Vorbemerkung
Während der Zeit in der der Versicherte medizinische Rehabilitationsleistungen erhält, soll auch seine soziale Absicherung gewährleistet sein.
Dies geschieht durch
Entgeltfortzahlung und
Zahlung von Übergangsgeld.
Das Krankengeld ist keine Rehabilitationsleistung im Sinne des Sozialgesetzbuches. Leistungsträger ist die Krankenkasse. Das Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit hat Lohnersatzfunktion und beträgt in der Regel 70 % des regelmäßig erzielten Bruttoarbeitsentgelts. Ein Anspruch auf Krankengeld für die Dauer von längstens 78 Wochen besteht, wenn zuvor bei einer Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von längstens 6 Wochen gegenüber dem Arbeitgeber nicht mehr besteht. Krankengeld kann auch im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung, z.B. nach einer Rehabilitation gewährt werden.
2. Entgeltfortzahlung und Übergangsgeld
Während der Zeit der medizinischen Rehabilitationsleistung hat der Versicherte grundsätzlich einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung (Kur/Reha - Entgeltfortzahlung: Anspruchsvoraussetzungen), der regelmäßig 6 Wochen lang gewährt wird. Ist der Anspruch wegen gleichartiger Vorerkrankung ganz oder teilweise ausgeschöpft, kann vom zuständigen Rentenversicherungsträger Übergangsgeld für die Zeit der Teilnahme an der Rehabilitation gewährt werden, wenn der Versicherte vor deren Beginn oder einer vorhergehenden Arbeitsunfähigkeit Arbeitseinkünfte erzielt und davon Rentenversicherungsbeiträge gezahlt worden sind.
Wenn der Versicherte Krankengeld bezieht, kann er Übergangsgeld erhalten, wenn er zuvor rentenversicherungspflichtig beschäftigt war.
Das Übergangsgeld beträgt für Versicherte ohne Kinder 68 % des letzten Nettoarbeitsentgelts, mit einem Kind mit Kindergeldanspruch steigt es auf 75 %.
Bei selbständiger Tätigkeit bzw. im Fall einer freiwilligen Versicherung wird das Übergangsgeld nicht aus dem letzten Nettoarbeitsentgelt, sondern aus 80 % des Einkommens ermittelt, das den vor Beginn der Leistungen für das letzte Kalenderjahr entspricht.
Erhält der Versicherte während des Bezuges von Übergangsgeld Arbeitsentgelt oder erzielt er sonstiges Arbeitseinkommen, so werden diesen Einkünfte angerechnet auf das Übergangsgeld.
Bei Arbeitslosigkeit unmittelbar vor der Rehabilitationsleistung wird unter bestimmten Voraussetzungen das Übergangsgeld in Höhe des zuvor bezogenen Arbeitslosengeldes gewährt.
Empfängern von Arbeitslosengeld II werden in der Regel die Leistungen vom Träger der Grundsicherung (Arbeitslosengeld II) weitergezahlt.
Auch bei einer beruflichen Rehabilitation besteht Anspruch auf Übergangsgeld für die Dauer der Rehabilitation. Gezahlt wird es von dem jeweiligen zuständigen REHA-Träger, z.B. der Rentenversicherung, der Krankenversicherung oder einer gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft).
3. Sozialversicherungsbeiträge
Empfängt der in Reha (Kur) befindliche Versicherte Übergangsgeld, bleibt sein bis dahin bestehender Versicherungsschutz in der gesetzlichen
Krankenversicherung
Pflegeversicherung
Rentenversicherung sowie
Unfallversicherung
grundsätzlich erhalten
Die Beiträge zur Sozialversicherung und zur Unfallversicherung zahlt der Rentenversicherungsträger, bei betrieblicher Aus- und Weiterbildung gegebenenfalls der Ausbildungsbetrieb. Das gilt nicht für den einkommensunabhängigen Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung sowie den Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung.
In der Arbeitslosenversicherung besteht keine Versicherungspflicht, es sei denn, es handelt sich um eine betriebliche Aus- und Weiterbildung.
Während der medizinischen Rehabilitation besteht auch Unfallversicherungsschutz für den Fall, dass sich in deren Zusammenhang ein Unfall ereignen sollte. Versicherungsschutz besteht auch auf dem Weg zur Rehabilitationseinrichtung und zurück.
Bei Teilnahme an einer betrieblichen Aus- und Weiterbildung ist der Unfallversicherungsschutz über den Ausbildungsbetrieb gewährleistet.
Siehe auch