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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Kur/Reha - Entgeltfortzahlung: Allgemeines
Kur/Reha - Entgeltfortzahlung: Allgemeines
Inhaltsübersicht
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Information
1. Vorbemerkungen
In dem am 01.06.1994 in Kraft getretenen Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall ( Kurzbezeichnung: Entgeltfortzahlungsgesetz; abgekürzt: EFZG) sind für alle Arbeitnehmergruppen (auch für Geringfügig Beschäftigte) einheitlich zusammengefasst die Ansprüche auf
Vergütungsfortzahlung im Krankheitsfall und
Entgeltfortzahlung an Feiertagen.
Der rechtliche Rahmen der Entgeltfortzahlung bei Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und der Rehabilitation ergibt sich aus § 9 EFZG. § 9 Abs. 1 EFZG ordnet die entsprechende Anwendung der §§ 3 bis 4a und 6 bis 8 EFZG bei Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation an. Diese betreffen die Vorschriften über den Anspruch auf Entgeltfortzahlung (Kur/Reha - Entgeltfortzahlung: Anspruchsvoraussetzungen), die Höhe usw.; ausgenommen die Anzeige- und Nachweispflichten, die in § 9 Abs. 2 EFZG gesondert für die Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation geregelt sind.
2. Begriffe
Mit Inkrafttreten des Entgeltfortzahlungsgesetz wurden die bis dahin geltenden Begriffe "Vorbeugungs-, Heil- oder Genesungskur" zwecks systematischer Angleichung an die einschlägigen Regelungen des Sozialgesetzbuches (vgl. z.B. §§ 23, 24, 40, 41 SGB V, §§ 9 ff., 15 SGB VI) durch den Begriff "Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation" ersetzt. Eine materiell-rechtliche Änderung des "Kur"-Begriffes ist damit nicht verbunden. Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation (vgl. § 16 SGB VI) sind von dieser Regelung nicht erfasst.
Mit Wirkung vom 01.07.2001 ist die Verpflichtung entfallen, dass die medizinische Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme gem. § 9 Abs. 1 EFZG n.F. "stationär" durchgeführt wird.
Wird eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation jedoch stationär durchgeführt, setzt dies - in Abgrenzung zur ambulanten Maßnahme - voraus, dass in der Einrichtung Verpflegung und medizinische Anwendung erbracht werden und die tatsächliche Durchführung der Maßnahme die Lebensführung des Arbeitnehmers während des Aufenthaltes maßgeblich gestaltet (BAG, 19.01.2000 - 5 AZR 685/98).
3. Regelungsvorrang
Wenn während einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation eine Krankheit und damit zugleich Arbeitsunfähigkeit vorliegt und somit sowohl die Voraussetzungen für einen Entgeltfortzahlungsanspruch (Kur/Reha - Entgeltfortzahlung: Anspruchsvoraussetzungen) nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG wie auch nach § 9 Abs. 1 EFZG gegeben sind, ergeben sich die Ansprüche auf Entgeltfortzahlung und damit zusammenhängende Anzeige- und Mitteilungspflichten aus § 9 Abs. 1 EFZG als lex specialis.