Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 32 WoGG, Erstattung des Wohngeldes durch den Bund
§ 32 WoGG
Wohngeldgesetz (WoGG)
Bundesrecht
Teil 5 – Kostentragung und Datenabgleich
§ 32 WoGG – Erstattung des Wohngeldes durch den Bund
Wohngeld nach diesem Gesetz, das von einem Land gezahlt worden ist, ist diesem zur Hälfte vom Bund zu erstatten.