Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
§ 31 WoGG, Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Wohngeldbescheides
§ 31 WoGG
Wohngeldgesetz (WoGG)
Bundesrecht
Teil 4 – Bewilligung, Zahlung und Änderung des Wohngeldes
§ 31 WoGG – Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Wohngeldbescheides
1Wird ein rechtswidriger nicht begünstigender Wohngeldbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, muss die Wohngeldbehörde längstens für zwei Jahre vor der Rücknahme Wohngeld leisten. 2Im Übrigen bleibt § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch unberührt.