Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 19 WODrittelbG, Ermittlung der Gewählten
§ 19 WODrittelbG
Verordnung zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Drittelbeteiligungsgesetz (Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz - WODrittelbG)
Bundesrecht
Kapitel 1 – Wahl durch die Arbeitnehmer eines Betriebs → Abschnitt 5 – Stimmauszählung und Ergebnis
§ 19 WODrittelbG – Ermittlung der Gewählten
1Gewählt sind die Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten haben. 2Muss der zu Wählende Arbeitnehmer des Unternehmens sein (§ 4 des Gesetzes), so sind die Bewerber gewählt, die diese Voraussetzung erfüllen und die meisten Stimmen erhalten haben. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet jeweils das Los.