Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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R 41b LStR 2008, R 41b. Abschluss des Lohnsteuerabzugs
R 41b LStR 2008
Lohnsteuer-Richtlinien 2008 - LStR 2008 -
Bundesrecht
Zu § 41b EStG
R 41b LStR 2008 – R 41b.
Abschluss des Lohnsteuerabzugs
Lohnsteuerbescheinigungen
(1) Die Lohnsteuerbescheinigung richtet sich nach § 41b EStG und der im Bundessteuerblatt Teil I bekannt gemachten Datensatzbeschreibung für die elektronische Übermittlung sowie dem entsprechenden Vordruckmuster.
Verbleib der Lohnsteuerkarten
(2) 1Nach Ablauf des Kalenderjahres hat der Arbeitgeber nicht ausgehändigte Lohnsteuerkarten ohne Lohnsteuerbescheinigungen so zu vernichten, dass eine weitere Verwendung ausgeschlossen ist. 2Für den Fall, dass solche Lohnsteuerkarten nicht vernichtet wurden, sind sie aufzubewahren (>§ 147 AO). 3Ein Nachweis der Vernichtung der Lohnsteuerkarten ist nicht zu führen. 4Nicht ausgehändigte Lohnsteuerkarten mit Lohnsteuerbescheinigungen sind dem Betriebsstättenfinanzamt einzureichen.
(3) Arbeitnehmer, die am Schluss des Kalenderjahres im Besitz ihrer Lohnsteuerkarte sind, z. B. weil sie zu diesem Zeitpunkt nicht in einem Dienstverhältnis gestanden haben, haben die Lohnsteuerkarte spätestens bis zum Ablauf des Folgejahres dem Finanzamt einzusenden, in dessen Bezirk die Gemeinde liegt, die die Lohnsteuerkarte ausgestellt hat; das gilt nicht, wenn die Lohnsteuerkarte einer Einkommensteuererklärung beizufügen ist.
Lohnsteuerbescheinigungen von öffentlichen Kassen
(4) 1 Wird ein Arbeitnehmer, der den Arbeitslohn im Voraus für einen Lohnzahlungszeitraum erhalten hat, während dieser Zeit einer anderen Dienststelle zugewiesen und geht die Zahlung des Arbeitslohns auf die Kasse dieser Dienststelle über, hat die früher zuständige Kasse in der Lohnsteuerbescheinigung (>Absatz 1) den vollen von ihr gezahlten Arbeitslohn und die davon einbehaltene Lohnsteuer auch dann aufzunehmen, wenn ihr ein Teil des Arbeitslohns von der nunmehr zuständigen Kasse erstattet wird; der Arbeitslohn darf nicht um die Freibeträge für Versorgungsbezüge (>§ 19 Abs. 2 EStG) und den Altersentlastungsbetrag (>§ 24a EStG) gekürzt werden.
2 Die nunmehr zuständige Kasse hat den der früher zuständigen Kasse erstatteten Teil des Arbeitslohns nicht in die Lohnsteuerbescheinigung aufzunehmen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 16. Dezember 2022 durch Richtlinien vom 5. Dezember 2022 (BStBl I Sondernummer 2/2022)