Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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R 38.1 LStR 2008, R 38.1 Steuerabzug vom Arbeitslohn
R 38.1 LStR 2008
Lohnsteuer-Richtlinien 2008 - LStR 2008 -
Bundesrecht
Zu § 38 EStG
R 38.1 LStR 2008 – R 38.1
Steuerabzug vom Arbeitslohn
1Der Lohnsteuer unterliegt grundsätzlich jeder von einem inländischen Arbeitgeber oder ausländischen Verleiher gezahlte Arbeitslohn (> R 38.3 ). 2Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder einmalige Bezüge handelt und in welcher Form sie gewährt werden. 3Der Arbeitgeber hat Lohnsteuer unabhängig davon einzubehalten, ob der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt wird oder nicht. 4Bei laufendem Arbeitslohn kommt es für die Beurteilung, ob Lohnsteuer einzubehalten ist, allein auf die Verhältnisse des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums an; eine Ausnahme gilt, wenn der so genannte permanente Lohnsteuer-Jahresausgleich nach § 39b Abs. 2 Satz 13 EStG durchgeführt wird (> R 39b.8 ).
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 16. Dezember 2022 durch Richtlinien vom 5. Dezember 2022 (BStBl I Sondernummer 2/2022)