Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 209 VVG, Rückversicherung, Seeversicherung
§ 209 VVG
Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG)
Bundesrecht
Teil 3 – Schlussvorschriften
§ 209 VVG – Rückversicherung, Seeversicherung
Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf die Rückversicherung und die Versicherung gegen die Gefahren der Seeschifffahrt (Seeversicherung) nicht anzuwenden.