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Rauchverbot - Beschlusslage der Länder
Rauchverbot - Beschlusslage der Länder
Inhaltsübersicht
- 1.
- 2.
Information
1. Allgemeines
Nachdem in den zurückliegenden Jahren und Jahrzehnten das Thema "Rauchverbot" vorrangig unter dem Gesichtspunkt der Abwendung von Bränden und Explosionen gesehen wurde, dominiert speziell im Jahr 2007 der Schutz der Nichtraucher vor den Gefährdung durch das Passivrauchen, d.h. die unfreiwillige Aufnahme von Teer, Nikotin und anderen Giften durch die Atemluft.
Bund und Länder befinden sich dabei in einem Wettlauf um die Vorrangstellung beim Nichtraucherschutz. Diesen Wettlauf hat zwar der Bund zunächst für sich entschieden durch das Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens vom 20.07.2007 (BGBl. I, S. 1595).
Grundlage für Aktivitäten der Länder ist der Beschluss der Ministerkonferenz der Länder zum Nichtraucherschutz vom 23.02.2007 in Hannover ("Nichtrauchergipfel"). Es wurde folgender Beschluss gefasst:
2. Ministerkonferenz der Länder zum Nichtraucherschutz am 23.02.2007 in Hannover (Nichtraucher-Gipfel)
Beschluss:
- 1)
Die Länder stimmen darin überein, dass zum Schutz der Bevölkerung vor den schwerwiegenden gesundheitlichen Gefahren des Passivrauchens gesetzliche Regelungen im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten und Gesetzgebungskompetenzen notwendig sind. Die Rechtsgrundlage für ein gesetzliches Rauchverbot als umfassenden Nichtraucherschutz leitet sich aus den Aussagen des Grundgesetzes Art. 74 Abs.1 Nr. 19 zum Gesundheitsschutz ab. In vielen Bereichen haben die Länder bereits Regelungen für einen wirkungsvollen Nichtraucherschutz getroffen, insbesondere im Kindertagesstätten- und Schulbereich.
- 2)
Die Länder begrüßen, dass auch die Bundesregierung weitere gesetzliche Regelungen (u.a. für Behörden des Bundes, zum Bereich des öffentlichen Personenverkehrs, für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) angekündigt hat.
- 3) (1)
Es besteht Konsens zwischen den Ländern, dass der Nichtraucherschutz insbesondere in den folgenden Bereichen sichergestellt werden muss:
- a)
Einrichtungen für Kinder und Jugendliche, Bildungs- und Freizeitbereich (Kindertagesstätten, Schulen, Ausbildungseinrichtungen in der dualen Berufsausbildung, Einrichtungen der Erwachsenenbildung, Hochschulen, Sportstätten, Einrichtungen der Jugendhilfe, Freizeiteinrichtungen)
- b)
Einrichtungen des Gesundheitswesens / soziale Hilfen (Krankenhäuser, Tageskliniken, Rehabilitationseinrichtungen, Alten- und Pflegeheime, Hospize, Einrichtungen der Behindertenhilfe)
- c)
Verwaltungseinrichtungen der Länder und Kommunen einschließlich landesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen.
- d)
Einrichtungen, die der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung und Ausstellung künstlerischer, unterhaltender oder historischer Inhalte oder Werke dienen, soweit sie der Öffentlichkeit zugänglich sind (Theater, Kinos, Museen),
- e)
Diskotheken insbesondere zum Schutz von Jugendlichen und Heranwachsenden.
- 3 (2)
Ausnahmen vom Rauchverbot in diesen Bereichen sollen dann zulässig sein, wenn zwingende konzeptionelle oder therapeutische Gründe dies rechtfertigen oder wenn die Privatsphäre gewahrt werden muss (Art. 13 Grundgesetz - Unverletzlichkeit der Wohnung), etwa in
- a)
Justizvollzug,
- b)
Maßregelvollzug,
- c)
Alten- und Pflegeheimen,
- d)
Einrichtungen der Behindertenhilfe,
- e)
Hospizdiensten,
- f)
Studentenwohnheimen,
- g)
Einrichtungen der Jugendhilfe
- 4) (1)
Zwischen den Ländern besteht weiterhin Übereinstimmung, dass in Gaststätten und Diskotheken ein vollständiges Rauchverbot in geschlossenen Räumen - unabhängig von Größe und Betriebsart - zu verwirklichen ist. Die Länder bitten den Bund, § 5 Abs. 2 der Arbeitsstättenverordnung entsprechend anzupassen.
- 4) (2)
Ausnahmen vom Rauchverbot in Gaststätten sind nur in komplett abgetrennten Nebenräumen möglich, für die eine ausdrückliche Deklaration obligatorisch ist.
- 5)
Verstöße gegen das Rauchverbot sollen als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Insgesamt: 16 : 0
Protokollnotiz: Einzelne Länder (Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen) behalten sich vor, zu prüfen, inwieweit einzelne gastronomische Betriebe die Möglichkeit erhalten, sich zu Rauchergaststätten zu erklären.
Siehe auch
Rauchverbot - Allgemeines
Rauchverbot - Ansprüche der Nichtraucher gegen die Raucher
Rauchverbot - Erlass eines innerbetrieblichen Rauchverbotes
Rauchverbot - Gesetzesinitiativen der Länder
Rauchverbot - Landesrechtliche Vorschriften
Rauchverbot - Mitbestimmung des Betriebsrates
Rauchverbot - Musterhausordnung
Rauchverbot - Prozessuale Fragen
Rauchverbot - Rechtsposition der Raucher
Rauchverbot - Regelungen aus der Arbeitsstättenverordnung
Rauchverbot - Regelungen nach BNichtrSchG
Rauchverbot - Regelungen nach dem Passivrauchschutzgesetz
Rauchverbot - Schutz besonders gefährdeter Personengruppen
Rauchverbot - Schutzpflichten des Arbeitgebers gegenüber Nichtrauchern
Rauchverbot - Schutzpflichten des Arbeitgebers nach ArbSchG
Rauchverbot - Schutzpflichten des Arbeitgebers nach BGB
Rauchverbot - Sonstige Rechtsstellung des Nichtrauchers