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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Beitragspflichtige Einnahmen - Sonstige Versicherte
Beitragspflichtige Einnahmen - Sonstige Versicherte
Kurzinfo
Zu den sonstigen Versicherten, deren beitragspflichtige Einnahmen nicht von anderen Fachbeiträgen zu den beitragspflichtigen Einnahmen erfasst werden, gehören insbesondere Bezieher einer Entgeltersatzleistung, Teilnehmer an einem ökologischen oder sozialen Jahr, Gefangene, gemeinnützig Tätige, Künstler und Publizisten, Pflichtversicherte ohne anderweitigen Krankenversicherungsschutz, Rentenantragsteller, Studenten und Wehrdienstleistende. Die beitragspflichtigen Einnahmen für diese Versichertenkreise werden im Folgenden beschrieben.
Information
Inhaltsübersicht
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1. Bezieher einer Entgeltersatzleistung
Für Versicherte, die Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld beziehen, werden die Beiträge aus 80 % des der Entgeltersatzleistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens (Regelentgelt) berechnet (§ 345 Nr. 5 SGB III, § 235 Abs. 2 SGB V, § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI, § 57 Abs. 1 SGB XI). Allerdings erfolgt eine Begrenzung des Arbeitsentgelts bzw. Arbeitseinkommens auf die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) des jeweiligen Versicherungszweiges.
Beispiel:
Sachverhalt:
Regelentgelt (kalendertäglich) | 240,00 EUR |
BBG KV/PV (kalendertäglich) | 166,25 EUR |
BBG RV/ALV West (kalendertäglich) | 243,33 EUR |
Beurteilung:
Die beitragspflichtige Einnahme beträgt: | |
KV/PV: 80 % von 166,25 EUR | 133,00 EUR |
RV/ALV: 80 % von 243,33 EUR | 194,66 EUR |
2. Bundesfreiwilligendienst (BFD)
Auf den BFD finden die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften für den Jugendfreiwilligendienst entsprechende Anwendung. Es besteht Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Die Regelungen für den Übergangsbereich und die Geringfügigkeitsregelungen finden keine Anwendung.
Als beitragspflichtige Einnahme gilt ein Taschengeld und ggf. Unterkunft und Verpflegung. Als Taschengeld wird ein Betrag von 6 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung als angemessen angesehen. 2023 sind dies 438,00 EUR West bzw. 426,00 EUR Ost.
Unterkunft und Verpflegung werden nach § 2 SvEV bemessen. Eine Sonderregelung gilt in der Arbeitslosenversicherung, wenn der BFD im unmittelbaren Anschluss an eine versicherungspflichtige Beschäftigung spätestens innerhalb eines Monats nach Beendigung der Beschäftigung aufgenommen wird. Dann gilt in der Arbeitslosenversicherung die monatliche Bezugsgröße als beitragspflichtige Einnahme (§ 344 Abs. 2 SGB III), also 2023 3.395,00 EUR West bzw. 3.290,00 EUR Ost.
Beispiel (West):
Sachverhalt:
Ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestand bis zum 15.08.2023, am 01.09.2023 beginnt der Bundesfreiwilligendienst. Es erfolgt die Zahlung eines Taschengeldes i.H.v. 390,00 EUR zuzüglich Unterkunft und Verpflegung.
Beurteilung:
Die beitragspflichtigen Einnahmen in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ermitteln sich wie folgt:
390,00 EUR (Taschengeld) + 288,00 EUR (Verpflegung) + 225,25 EUR (Unterkunft) = 903,25 EUR
Als beitragspflichtige Einnahme in der Arbeitslosenversicherung werden 3.395,00 EUR zugrunde gelegt.
3. Gefangene
Sofern Gefangene in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig sind (§ 26 Abs. 1 Nr. 4 SGB III) gilt ein Arbeitsentgelt i.H.v. 90 % der monatlichen Bezugsgröße (2023 3.055,50 EUR West bzw. 2.961,00 EUR Ost) als beitragspflichtige Einnahme (§ 345 Nr. 3 SGB III).
4. Gemeinnützig (und ähnlich) Tätige
Als beitragspflichtige Einnahme gelten bei rentenversicherten Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften (§ 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI) als beitragspflichtige Einnahmen die Geld- und Sachbezüge, die sie persönlich erhalten, jedoch bei Mitgliedern, denen nach Beendigung ihrer Ausbildung eine Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung nicht gewährleistet oder für die die Gewährleistung nicht gesichert ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI), mindestens 40 % der Bezugsgröße (2023 1.358,00 EUR West bzw. 1.316,00 EUR Ost) § 162 Nr. 4 SGB VI.
5. Jugendfreiwilligendienst (Teilnehmer an einem freiwilligen ökologischen oder sozialen Jahr)
Während des freiwilligen ökologischen/sozialen Jahres erhalten die Helfer und Helferinnen lediglich Unterkunft und Verpflegung, Arbeitskleidung und ein angemessenes Taschengeld; als Taschengeld wird dabei ein Betrag angesehen, welcher 6 % der in der Rentenversicherung geltenden monatlichen Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt (2023 438,00 EUR West bzw. 426,00 EUR Ost).
Die Zahlung des Taschengeldes bzw. die Gewährung der Sachbezüge stellt Arbeitsentgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dar. Die Helfer und Helferinnen unterliegen daher grundsätzlich der Versicherungspflicht als Arbeitnehmer. Soweit im Einzelfall weder ein Taschengeld noch Sachbezüge gewährt werden, ist die Versicherungspflicht als Arbeitnehmer ausgeschlossen.
Beitragspflichtige Einnahmen sind das gezahlte Taschengeld sowie der Wert der Sachbezüge.
In der Arbeitslosenversicherung gibt es eine Sonderregelung, wenn sich das freiwillige ökologische/soziale Jahr unmittelbar an eine versicherungspflichtige Beschäftigung anschließt. Dann gilt ein Arbeitsentgelt i.H.d. monatlichen Bezugsgröße (2023 3.395,00 EUR West bzw. 3.290,00 EUR Ost) als beitragspflichtige Einnahme (§ 344 Abs. 2 SGB III).
6. Künstler/Publizisten
Nach § 234 Abs. 1 SGB V sind die monatlichen Beiträge aus einem voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommen zu berechnen. Zum Arbeitseinkommen nach § 15 SGB IV gehören bei Künstlern auch die Vergütungen für die Verwertung und Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke oder Leistungen. Der Beitragsbemessung wird für den Kalendertag der 360. Teil des voraussichtlichen Jahreseinkommens, das der Versicherte nach § 12 Abs. 1 KSVG der Künstlersozialkasse bis zum 01.12. eines Jahres zu melden hat, zugrunde gelegt. Kommt der Versicherte trotz Aufforderung seiner diesbezüglichen Meldepflicht nicht nach, schätzt die Künstlersozialkasse das zu erwartende Arbeitseinkommen.
Die kalendertäglichen Beiträge sind höchstens aus dem 360. Teil der des voraussichtlichen Jahreseinkommens mind. jedoch aus dem 180. Teil der monatlichen Bezugsgröße zu errechnen. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben beträgt der monatliche Ausgangswert im Jahr 2023 mind. 565,80 EUR, § 234 Abs. 1 SGB V.
7. Pflegepersonen
Personen, die einen oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche in häuslicher Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegen, sind rentenversichert (§ 3 SGB VI). Voraussetzung ist, dass der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung oder einer privaten Pflege-Pflichtversicherung hat.
Die Rentenversicherungsbeiträge für diesen Personenkreis übernimmt die Pflegekasse. Die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen richtet sich nach der Pflegestufe des Pflegebedürftigen und dem Zeitaufwand für die Pflege (§ 166 Abs. 2 SGB VI).
Seit dem 01.01.2017 wurden die Pflegestufen durch Pflegegrade abgelöst. Die beitragspflichtigen Einnahmen richten sich nach dem Pflegegrad und danach, ob nur Pflegegeld, Kombinationspflege oder Pflegesachleistung in Anspruch genommen wird.
Beitragspflichtige Einnahmen und Beiträge zur Rentenversicherung 2023
Pflegegrad | Bezug von | Bemessungsentgelt West | Monatlicher Beitrag West | Bemessungsentgelt Ost | Monatlicher Beitrag Ost |
---|---|---|---|---|---|
5 | Pflegegeld | 3.395,00 EUR | 631,47 EUR | 3.290,00 EUR | 611,94 EUR |
5 | Kombileistung | 2.885,75 EUR | 536,75 EUR | 2.796,50 EUR | 520,15 EUR |
5 | Pflegesachleistung | 2.376,50 EUR | 442,03 EUR | 2.303,00 EUR | 428,36 EUR |
4 | Pflegegeld | 2.376,50 EUR | 442,03 EUR | 2.303,00 EUR | 428,36 EUR |
4 | Kombileistung | 2.020,03 EUR | 375,73 EUR | 1.957,55 EUR | 364,10 EUR |
4 | Pflegesachleistung | 1.663,55 EUR | 309,42 EUR | 1.612,100 EUR | 299,86 EUR |
3 | Pflegegeld | 1.459,85 EUR | 271,53 EUR | 1.414,70 EUR | 263,13 EUR |
3 | Kombileistung | 1.240,87 EUR | 230,80 EUR | 1.202,50 EUR | 223,67 EUR |
3 | Pflegesachleistung | 1.021,90 EUR | 190,07 EUR | 990,29 EUR | 184,19 EUR |
2 | Pflegegeld | 916,65 EUR | 170,50 EUR | 888,30 EUR | 165,22 EUR |
2 | Kombileistung | 779,15 EUR | 144,92 EUR | 755,06 EUR | 140,44 EUR |
2 | Pflegesachleistung | 641,66 EUR | 119,35 EUR | 621,81 EUR | 115,66 EUR |
8. Pflichtversicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V
Personen, die keinen anderweitigen Krankenversicherungsschutz haben und bisher weder gesetzlich noch privat versichert oder zuletzt in der GKV versichert waren, sind versicherungspflichtig zur Kranken- und damit auch zur Pflegeversicherung.
In punkto beitragspflichtige Einnahmen für den genannten Personenkreis ist, wie bei freiwillig Versicherten, die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten zu berücksichtigen. Diese wird durch den GKV-Spitzenverband bestimmt.
Die monatliche Mindestbemessungsgrundlage beträgt den 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße (2023 37,72 ktgl./ 1.131,60 EUR mtl.). Dies gilt auch für hauptberuflich Selbstständige.
9. Rentenantragsteller
Die beitragspflichtigen Einnahmen für versicherte Rentenantragsteller (§ 189 SGB V) bis zum Beginn der Rente werden durch den GKV-Spitzenverband geregelt. Es gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Beitragsbemessung für freiwillige Versicherte (§ 239 SGB V).
Für Versicherte, die ohne Rentenantragstellung familienversichert wären, besteht jedoch Beitragsfreiheit. Beitragsfrei sind auch Versicherte, die eine Witwen-/Witwerrente oder Waisenrente (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) beantragen, wenn der Verstorbene bereits in der KVdR versichert war. Beitragsfreiheit kommt ebenfalls in Betracht, wenn der Verstorbene
- wegen einer Vorrangversicherung nicht in der KVdR war (§ 5 Abs. 8 SGB V),
- wegen einer hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit von der KVdR ausgeschlossen war (§ 5 Abs. 5 SGB V),
- versicherungsfrei nach § 6 Abs. 3 SGB V war oder
- von der Versicherungspflicht befreit war (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 SGB V).
10. Studenten
Für Studenten, die in der Krankenversicherung der Studenten (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V) versichert sind, gilt als beitragspflichtige Einnahme der monatlich nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BAföG festgesetzte Bedarf (§ 236 SGB V). Es handelt sich hierbei um das BAföG für Studenten, die nicht bei ihren Eltern wohnen und an höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen studieren (aktuell: 812,00 EUR). Änderungen des Bedarfssatzes sind vom Beginn des auf die Änderung folgenden Semesters zu berücksichtigen.
Siehe auch
Beitragspflichtige EinnahmenBeitragspflichtige Einnahmen - ArbeitseinkommenBeitragspflichtige Einnahmen - Freiwillige KVBeitragspflichtige Einnahmen - Mini-JobsBeitragspflichtige Einnahmen - RentenBeitragspflichtige Einnahmen - RentnerBeitragspflichtige Einnahmen - VersorgungsbezugKünstlerStudenten - BeitragsrechtWehrdienst