Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 13 DrittelbG, Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
§ 13 DrittelbG
Gesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat (Drittelbeteiligungsgesetz - DrittelbG)
Bundesrecht
Teil 3 – Übergangs - und Schlussvorschriften
§ 13 DrittelbG – Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren für die Wahl und die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zu erlassen, insbesondere über
- 1.
die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und die Errechnung der Zahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer;
- 2.
die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen gegen sie;
- 3.
die Wahlvorschläge und die Frist für ihre Einreichung;
- 3a.
das Verfahren zur Berücksichtigung der Geschlechter;
- 4.
das Wahlausschreiben und die Frist für seine Bekanntmachung;
- 5.
die Teilnahme von Arbeitnehmern eines in § 3 Abs. 3 bezeichneten Betriebs an der Wahl;
- 6.
die Stimmabgabe;
- 7.
die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung;
- 8.
die Anfechtung der Wahl;
- 9.
die Aufbewahrung der Wahlakten.
Zu § 13: Geändert durch G vom 7. 8. 2021 (BGBl I S. 3311).