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BAG, 17.06.2003 - 3 AZR 397/02 - Widerruf der Betriebsrente wegen wirtschaftlicher Notlage; Zulässigkeit der Revision trotz Fristversäumnis; Überwachung des Fristenkalenders des Rechtsanwalts; Erhöhte Sorgfaltspflichten eines Prozessbevollmächtigten bei Überlastung seines Büropersonals; Wiedereinsetzung in der vorigen Stand; Betriebliche Altersversorgung; Widerruf von insolvenzgeschützten Versorgungsansprüchen und unverfallbaren Anwartschaften ; Berechnung des Rentenanspruchs; Dynamische Berechnungsregel ; Pensions-Sicherungs-Verein
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 17.06.2003, Az.: 3 AZR 397/02
Betriebsrente: 35% der Altersrente ist nicht statisch, sondern dynamisch gemeint
Legt eine betriebliche Versorgungsordnung fest, dass ein ausgeschiedener Arbeitnehmer (unter Bedingungen) eine Alters-Betriebsrente in Höhe von (hier:) 35 % „der gesetzlichen Altersrente“ beträgt, so gilt dieser Prozentsatz nicht statisch — bezogen auf die erstmalige Zubilligung der Altersrente —, sondern dynamisch, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist. Mit der Bezugnahme auf die aktuelle Altersrente ist eine zusätzliche Anpassung an die Kaufkraftentwicklung oder einen anderen dynamischen Faktor nicht erforderlich.
Widerruf der Betriebsrente wegen wirtschaftlicher Notlage; Zulässigkeit der Revision trotz Fristversäumnis; Überwachung des Fristenkalenders des Rechtsanwalts; Erhöhte Sorgfaltspflichten eines Prozessbevollmächtigten bei Überlastung seines Büropersonals; Wiedereinsetzung in der vorigen Stand; Betriebliche Altersversorgung; Widerruf von insolvenzgeschützten Versorgungsansprüchen und unverfallbaren Anwartschaften ; Berechnung des Rentenanspruchs; Dynamische Berechnungsregel ; Pensions-Sicherungs-Verein
Verfahrensgang:
vorgehend:
ArbG Bonn 3 Ca 2901/01 vom 15. 11. 2001
LAG Köln - 26.04.2002 - AZ: 4 Sa 93/02
nachgehend:
Rechtsgrundlagen:
Fundstellen:
ArbRB 2004, 45-46 (Volltext mit amtl. LS)
AuR 2004, 78 (Volltext mit amtl. LS)
DB 2004, XIII Heft 1-2 (amtl. Leitsatz)
DB 2004, 324-326 (Volltext mit amtl. LS)
ZInsO 2004, 55 (Kurzinformation)
BAG, 17.06.2003 - 3 AZR 397/02
Tenor:
- 1.
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 26. April 2002 - 4 Sa 93/02 - wird zurückgewiesen.
- 2.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Gründe
1
Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 72 Abs. 5 ArbGG; § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 Sätze 1 und 2 ZPO).
Parallelverfahren:
BAG - 17.06.2003 - AZ: 3 AZR 397/02
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