Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Fälligkeit - Steuerrecht
Fälligkeit - Steuerrecht
Information
Die Regelungen, die im Sozialversicherungsrecht getrennt in zwei Vorschriften getroffen werden (Zahlungspflicht nach § 28e SGB IV und Fälligkeit nach § 23 SGB IV) fasst das Lohnsteuerrecht in der Vorschrift des § 41a EStG zusammen.
Danach hat der Arbeitgeber spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraumes
dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte (§ 41 Abs. 2) befindet (Betriebsstättenfinanzamt), eine Steuererklärung einzureichen, in der er die Summe der im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum einzubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuer angibt (Lohnsteuer-Anmeldung);
die im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum insgesamt einbehaltene und übernommene Lohnsteuer an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.
Siehe auch
Fälligkeit - Mitbestimmung des Betriebsrates
Fälligkeit - Sanktionen bei Säumnis