Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt
Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt
Normen
Kurzinfo
Mindestrenten gibt es im leistungsbezogenen Rentensystem der Deutschen Rentenversicherung nicht. Als Mindestsicherungselement gibt es die sog. Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt. Bei besonders niedrigen Verdiensten werden hiernach bei der Rentenberechnung für Zeiten mit Pflichtbeiträgen vor 1992 zusätzliche Entgeltpunkte vergeben, wenn mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sind. Hierbei zählen auch die Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Pflege mit.
Information
Die Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt bewirken, dass niedrige Pflichtbeiträge bis 31.12.1991 auf mindestens 75 % des Durchschnittsentgelts aller Versicherten angehoben werden.
§ 262 SGB VI regelt als Sondervorschrift zu § 70 SGB VI diese Mindestbewertung für Pflichtbeitragszeiten vor 1992. Durch die Mindestbewertung sollen rentenrechtliche Nachteile vermieden werden, die sich aus längeren Beitragszeiten mit geringem Arbeitsverdienst ergeben. Der Grund für den geringen Arbeitsverdienst ist hierbei unerheblich. Liegen die zeitlichen und wertmäßigen Voraussetzungen für die Mindestbewertung vor, wird der Durchschnittswert der vollwertigen Pflichtbeiträge vor 1992 auf das 1,5-Fache des tatsächlich erreichten Wertes angehoben, wobei jedoch 75 % des Durchschnittsentgelts (0,0625 Entgeltpunkte pro Monat) nicht überschritten werden dürfen. Durch die Begrenzung auf das 1,5-Fache des tatsächlich erzielten Durchschnittswertes soll verhindert werden, dass lange Pflichtbeitragszeiten mit sehr niedrigen Pflichtbeiträgen aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung im Verhältnis zu einer Vollzeitbeschäftigung unverhältnismäßig stark angehoben werden.
Voraussetzung ist allerdings, dass insgesamt 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten, nämlich Beitragszeiten, Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, Anrechnungszeiten oder Ersatzzeiten vorhanden sind.