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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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BAG, 14.08.2002 - 7 AZR 329/01 - Altersgrenze in Betriebsvereinbarung; Änderung des Geburtsdatums; Eingeschränkte Überprüfbarkeit der Personaldaten nach § 33a SGB I gilt im Wege der Auslegung auch für Altersgrenze in Betriebsordnung; Rentenanwartschaften als eigentumsgleich geschütztes Äquivalent eigener Leistung; Anwendbarkeit des § 33a SGB I nicht nur zu Ungunsten des Versicherten
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 14.08.2002, Az.: 7 AZR 329/01
Bei der Einstellung sollte die Wahrheit gesagt werden
Besteht bei einem Betrieb (hier: bei einem Automobilhersteller) die Regel, wonach das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats endet, in dem der Arbeitnehmer das gesetzliche Rentenalter („65“) erreicht, und hat ein Türke bei der Einstellung das Geburtsjahr 1941 angegeben, später jedoch auf Antrag „1935“ amtlich bescheinigt bekommen, so muss er weiterbeschäftigt werden, wenn der Rentenversicherungsträger „1941“ amtlich gespeichert hat.
Quelle: Wolfgang Büser
Altersgrenze in Betriebsvereinbarung; Änderung des Geburtsdatums; Eingeschränkte Überprüfbarkeit der Personaldaten nach § 33a SGB I gilt im Wege der Auslegung auch für Altersgrenze in Betriebsordnung; Rentenanwartschaften als eigentumsgleich geschütztes Äquivalent eigener Leistung; Anwendbarkeit des § 33a SGB I nicht nur zu Ungunsten des Versicherten
Fundstellen:
ARST 2004, 21-22 (Pressemitteilung)
ARST 2003, 23-24 (Pressemitteilung)
AuA 2002, 468
AuR 2002, 350
AUR 2002, 350
EzA-SD 18/2002, 3-4 (Pressemitteilung)
FA 2002, 329
NWB 2002, 2885
schnellbrief 2002, 7-8 (Pressemitteilung)
BAG, 14.08.2002 - 7 AZR 329/01
Gründe
1
Parallelentscheidung ohne Langtextwiedergabe zum Urteil des Gerichtsvom 14.08.2002, 7 AZR 469/01.
Parallelverfahren:
BAG - 14.08.2002 - AZ: 7 AZR 469/01
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